„Mister FIZ“ verlässt die Feuerwehr

Peter Filip (links) wird von Oberbranddirektor Klaus Maurer in den Ruhestand verabschiedet. Foto: ha/Feuerwehr Hamburg

(ha). Das Feuerwehr-Informations-Zentrum der Feuerwehr Hamburg, kurz
FIZ, ist eine in Deutschland einmalige Einrichtung für die
Brandschutzerziehung von vor allem jungen Menschen. Am 31. Juli 2017 wurde „Mr.
FIZ“, Peter Filip, der das Zentrum seit der Gründung geführt hat, in
den wohlverdienten Ruhestand verabschiedet. 2001 hatte der damalige
Chef der Feuerwehr Hamburg, Dieter Farrenkopf, die Idee,
Brandschutzerziehung zum Anfassen in Hamburg zu etablieren. Kinder
und junge Menschen sollten die Möglichkeit haben, unter fachlicher
Anleitung die Gefahren eines Brandes zu erkennen, um sich
anschließend richtig verhalten zu können. Peter Filip baute das FIZ
maßgeblich auf und schulte seit der Öffnung am 10. Februar 2003 über
260.000 Menschen, vor allem Kinder, wie man einen Notfall über den
Notruf 112 meldet oder wie man richtig und schnell vor tödlichem
Brandrauch flüchtet. Eine Erweiterung der reinen
Brandschutzerziehung, hin zu Erster Hilfe für Kinder hat Peter Filip
mitentwickelt und diese kann seit einigen Jahren in einem extra dafür
geschaffenen Raum mit einem aufgeschnittenen Rettungswagen der
Feuerwehr Hamburg hautnah erlebt werden. Unter der Ägide Filips
entstand auch ein besonderes Malheft für kleine Kinder, in dem das im
FIZ Erlebte zu Hause vertieft und an die Eltern weitergegeben werden
kann, sozusagen für die Brandschutzerziehung im Familienkreis.
Oberbranddirektor Klaus Maurer dankte Peter Filip für die
hervorragende Aufbauarbeit des FIZ, das 2007 sogar vom damaligen
Bundespräsidenten Horst Köhler als „Ausgewählter Ort“ der Initiative
Deutschland – Land der Ideen ausgezeichnet wurde.


Landgericht Hamburg eröffnet vierte Schwurgerichtskammer

(ha). Zum 1. August 2017 richtet das Landgericht eine weitere Große Strafkammer ein, die als vierte Schwurgerichtskammer vor allem für Verfahren bei Tötungsdelikten und anderen Straftaten mit Todesfolge zuständig ist. Möglich geworden ist dies durch die personelle Verstärkung der Strafkammern des Landgerichts mit drei zusätzlichen Richtern. Für den Schwurgerichtsbereich bringt das eine dringend erforderliche Entlastung, damit Verhandlungen weiterhin möglichst zeitnah nach Anklageerhebung beginnen und zügig durchgeführt werden können. Das Landgericht reagiert damit auf die hohe Zahl der anhängigen und erwarteten Strafverfahren wegen Tötungsdelikten und die zunehmende Komplexität der Verfahren, die immer häufiger zu sehr umfangreichen und langwierigen Hauptverhandlungen führt. Die Einrichtung der neuen Strafkammer geht auf eine personelle Verstärkung des Landgerichts zurück, für die von der Justizbehörde drei zusätzliche Richterstellen zur Verfügung gestellt wurden. „Ich begrüße es außerordentlich, dass der Justizsenator erneut die Personalnot beim Landgericht erkannt und uns die Einrichtung einer weiteren Großen Strafkammer ermöglicht hat“ , erklärt die Präsidentin des Landgerichts Hamburg Sibylle Umlauf. Durch die Verstärkung des Landgerichts konnte der mit dem HSH-Nordbank-Verfahren befassten Wirtschaftsstrafkammer (Große Strafkammer 18) landgerichtsintern ein weiterer Beisitzer zugewiesen werden, so dass diese Kammer nun wieder mit drei Richtern besetzt ist. Den Kammervorsitz führt derzeit der stellvertretende Vorsitzende. Das Auswahlverfahren für die Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters am Landgericht läuft noch. Den Vorsitz der neu eingerichteten Schwurgerichtskammer (Große Strafkammer 4) übernimmt Frau Vorsitzende Richterin am Landgericht Woitas. Die Kammer erhält ab dem 1. August 2017 Zuteilungen neu eingehender Schwurgerichtssachen.

Zum Hintergrund: Wegen der besonderen Zuständigkeit für Kapitaldelikte sind Schwurgerichtskammern typischerweise mit sogenannten Haftsachen befasst, in denen sich die Beschuldigten während des Verfahrens in Untersuchungshaft befinden. Solche Verfahren müssen besonders beschleunigt gefördert werden und haben regelmäßig Vorrang vor sogenannten Nicht-Haftsachen. Die Untersuchungshaft darf von der Verhaftung eines Beschuldigten bis zum Beginn der Hauptverhandlung nur in Ausnahmefällen länger als sechs Monate dauern, andernfalls muss der Beschuldigte trotz fortbestehender Haftgründe (häufig in Form der Fluchtgefahr) aus der Untersuchungshaft entlassen werden. Die Steuerung der Belastung in den Schwurgerichtskammern ist deshalb von besonders großer Bedeutung.