(mr). Sie traute ihren Augen nicht. Also unerere Reporterin Nadine Petersen kürzlich bei Kaufland einkaufte, dachte sie an nichts Böses. Eine Dose Mohrentopf mit gegarten Fleischbällchen sollte es sein. „Der Preis von 2,49 Euro ist gerade noch so hinnehmbar“, sagte Nadine Petersen. Also greift sie sich eine Dose und führt ihren Einkauf weiter fort. Milch, Eier, Brot und Apfelsaft stehen noch auf ihrer Einkaufsliste.
Nachdem sie alles in ihren Einkaufswagen verstaut hat, begibt sie sich zu den Selbst-Scanner-Kassen. Produkt für Produkt scannt sie ihren Einkauf. Aber Moment. Beim Scannen der Dose fällt ihr plötzlich ein gravierender Preisunterschied auf! Anstatt 2,49 Euro soll sie nun 2,99 Euro berappen. Wie kommt denn das?
Sofort kontaktiert sie eine Mitarbeiterin und moniert des Preis. Vor Ort kann die Mitarbeiterin nicht überorüfen, wieso der angepriesene Preis von dem tatsächlichen Preis abweicht. Über Funk nimmt sie aber Kontakt zu einer Mitarbeiterin der entsprechenden Abteilung auf. Und tatsächlich: die Preise unterscheiden sich. Die KUndin hatte also recht mit ihrer Behauptung, dass dort ein Preis von 2,49 Euro stünde.
Nun stellt sich heraus, dass die Batterie des digitalen Preisschildes wohl leer war und somit den korrekten Preis nicht angezeigt hat. Sprich: der richtige preis sei 2,99 Euro und nicht 2,49 Euro.
„Wäre Kaufland kulant gewesen, hätte das Unternehmen mir die Dose für 2,49 Euro verkauft. Schade“, sagt Nadine Petersen. Aber kaufland verwies auf die defekte digitale Preistafel. „Die Baterie war wohl leer. Das schon mal vorkommen. Aber wir ändern das jetzt gleich“, sagte eine Verkäuferin.
Ob es noch weitere Produkte gibt, die falsch deklaiert sind, ist unbekannt. Daher unser Ratschlag: überprüfen Sie ihren Einkauf und gehen Position für Postion Ihres Kassenbons durch.
Übrigens: es besteht kein Anspruch auf den Regalpreis: Das Preisschild am Regal ist rechtlich gesehen kein verbindliches Angebot, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum). Erst wenn die Ware über das Kassenband gezogen wird und der Kassierer den Preis nennt beziehungsweikse einscannt, geben Sie ein Angebot ab und der Händler nimmt es an. Daher haben Kunden keinen einklagbaren Anspruch darauf, die Ware zum falschen, günstigeren Preis aus dem Regal zu bekommen.
