Fahrradstaffeln kontrollieren Rotlichtsünder

Die Polizei Hamburg kontrolliert regelmäßig Autofahrer, Fußgänger und Radfahrer und achtet auf "Rotlichtverstöße". Symbolfoto/Montage: FoTe Press

(ha). Unter der Leitung der Verkehrsdirektion 3 führten Beamte aller Fahrradstaffeln Verkehrskontrollen mit dem Schwerpunkt Rotlichtverstöße und falsche Radwegnutzung von Fahrradfahrern durch. Die Missachtung von Rot zeigenden Ampeln und die falsche Radwegnutzung stellen weiterhin eine der Hauptunfallursachen dar, wie die Polizei mitteilt. Die 15 Polizisten der drei Fahrradstaffeln kontrollierten am Donnerstagvormittag in den Stadtteilen Rotherbaum, Uhlenhorst und Bergedorf Verkehrsteilnehmer und ahndeten mehrere Verstöße. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

Verstöße von Fahrradfahrern:

   - 37 x Rotlichtmissachtung

   - 24 x Befahren der falschen Radwegseite oder des Gehweges 
     ("Geisterradeln")

   - 3 x mangelhafte Beleuchtung

   - 1 x verbotswidriges Benutzen eines Handys

Verstöße von Autofahrern:

   - 16 x verbotswidriges Parken auf Geh- und Radwegen

   - 1 x Kfz abgeschleppt

Verstöße von Fahrern mit Elektrokleinstfahrzeugen (E-Scootern):

   - 1 x Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (Straftat)

   - 2 x Rotlichtmissachtung

   - 3 x verbotswidriges Abstellen

Die Beamten überprüften zudem in den Morgenstunden etwa 20 Fahrräder von Schulkindern auf deren Verkehrssicherheit. An drei Fahrrädern fielen den Polizisten Mängel an der Beleuchtung oder der Bremseinrichtung auf und stellten Mängelmeldungen aus.

Die Fahrradstaffeln werden auch weiterhin konzertierte Verkehrskontrollen durchführen, um die Verkehrsteilnehmer zu sensibilisieren und die Hauptunfallursachen zu bekämpfen.


Urteil: Identitätsfeststellung an einem „gefährlichen Ort“ rechtmäßig

Das „Haus der Gerichte“ im Hamburger Stadtteil St. Georg. Hier ist unter anderem das Oberverwaltungsgericht untergebracht. Foto: FoTe Press

(ha/ds). Ein Bewohner auf St. Pauli hatte sich darüber beschwert, dass er mehrfach von der Polizei kontrolliert wurde. Der Mann, ursprünglich aus Togo, zog wegen mutmaßlich rassistischer Polizeikontrollen vor Gericht. In erster Instanz bekam er Recht – auf die Berufung der Freien und Hansestadt Hamburg hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit heute bekannt gegebenem Urteil (Az. 4 Bf 10/21) die Klage eines aus Togo stammenden Anwohners des Stadtteils St. Pauli abgewiesen, der die Feststellung begehrt hatte, dass eine gegen ihn gerichtete polizeiliche Identitätsfeststellung in der Balduinstraße in Hamburg-St. Pauli im November 2017 rechtswidrig gewesen sei. Der Kläger war wiederholt auf St. Pauli innerhalb eines von der Polizei als Kriminalitätsschwerpunkt ausgewiesenen „gefährlichen Ortes“ kontrolliert worden. Hiergegen erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage. Er machte zur Begründung der Klage geltend, es habe sich um diskriminierende und stigmatisierende Identitätsfeststellungen gehandelt, für die seine Herkunft und seine Hautfarbe maßgeblich gewesen seien. Im Hinblick auf eine der Identitätsfeststellungen im November 2016 nahm der Kläger seine Klage zurück, im Hinblick auf eine weitere Identitätsfeststellung im Januar 2017 erkannte die Polizei die Rechtswidrigkeit der Identitätsfeststellung an, weil sich über den Umstand des Aufenthalts des Klägers innerhalb eines „gefährlichen Ortes“ hinaus keine sonstigen verhaltensbedingten Auffälligkeiten ergeben hätten.

Mit Urteil vom 10. November 2020 hat das Verwaltungsgericht Hamburg in erster Instanz die Rechtswidrigkeit von zwei weiteren Identitätsfeststellungen am 15. November 2017 und 25. April 2018 festgestellt (Az. 20 K 1515/17). Die Freie und Hansestadt Hamburg hat gegen dieses Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. In dem Berufungsverfahren hat die Stadt Hamburg die Berufung im Hinblick auf die Kontrolle in der Silbersackstraße am 25. April 2018 aus prozessökonomischen Gründen zurückgenommen. Insoweit hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg Bestand.

Im Hinblick auf die im Berufungsverfahren noch streitige Kontrolle in der Balduinstraße im November 2017 hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Einzelheiten der für diese Entscheidung maßgeblichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts werden sich aus den schriftlichen Urteilsgründen ergeben. Die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe wird voraussichtlich einige Wochen in Anspruch nehmen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.