(ha). Am Montagmorgen, 12. Oktober 2026, haben Staatsanwaltschaft und Landeskriminalamt Hamburg die Geschäftsräume der ZEIT in der Hamburger Innenstadt aufgesucht und mit einer Durchsuchung der Redaktionsräume gedroht. Die Durchsuchungsanordnung umfasste die Herausgabe von Tonaufzeichnungen der Gespräche, die im Zusammenhang mit dem Podcast „House of Block“ angefertigt wurden, und die vom Gericht als mögliche „Beweismittel“ betrachtet werden. Auch suchen die Ermittler angebliche Vertragsunterlagen der Interviewten mit der ZEIT. Einen solchen Vertrag gibt es nicht.
Der Erlass stammt von der Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg, die über den Block-Prozess verhandelt. DIE ZEIT musste auf den Durchsuchungsbeschluss hin die Interview-Aufzeichnungen herausgeben. Zugleich hat der Zeitverlag der Beschlagnahmung gegenüber der Staatsanwaltschaft Hamburg widersprochen und die Unterlagen nur versiegelt übergeben, um einer Verwertung vor Abschluss der rechtlichen Prüfung vorzubeugen. Dabei wurde auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum besonderen Schutz von Presseunternehmen verwiesen.
Der Verlag wehrt sich entschieden gegen diesen Angriff auf die Pressefreiheit und hat Beschwerde eingelegt. Die angedrohte Durchsuchung und die Beschlagnahmung der Interviewaufnahmen sind aus Sicht der ZEIT unverhältnismäßig. Das Gericht argumentiert, die angedrohte Durchsuchung und Beschlagnahmung des Interview-Materials solle unter anderem zur „Überprüfung“ der Glaubwürdigkeit von Zeugen dienen. Die Zeitung selbst wird im Verfahren nicht beschuldigt.
Die ZEIT-Chefredakteure Giovanni di Lorenzo und Jochen Wegner: „Zur Pressefreiheit gehört insbesondere der Quellenschutz, der für unabhängig berichtende Medien entscheidend ist. Wir werden uns deshalb mit allen rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen.“
Aktuell: Das Landgericht Hamburg hat entschieden: Die Tonaufnahmen, die der Verlag „DIE ZEIT“ für ihren Podcast zum Fall Block aufgenommen hat, bleiben unter Verschluss. „Grundsätzlich wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung durch die Einlegung einer Beschwerde nicht gehemmt“, erklärte das Landgericht. Sie könne aber ausgesetzt werden, was in diesem Fall geschehen sei. Zur Begründung heißt es, dass das öffentliche Interesse an der Auswertung der Aufnahmen gegenüber den Grundrechten der ZEIT und der betroffenen Journalistin nicht überwiege. Ihnen könnten „andernfalls schwere Nachteile drohen“.