Haspa darf „Sparvertrag Festzins Sparen 60 Monate“ nicht automatisch verlängern

Die Zentrale des Hamburger Verbraucherschutz im Stadtteil St. Georg. Foto: FoTe Press

(ha). Eine automatische Verlängerung der Laufzeit des „Sparvertrag Festzins Sparen 60 Monate“ der Hamburger Sparkasse ist unrechtmäßig. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) am 02.06.2026 entschieden (Az. 10 UKl 3/24). Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte zuvor gegen eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Haspa geklagt. Die Klausel sieht eine automatische Verlängerung von Sparverträgen mit einer Laufzeit von 60 Monaten um weitere 60 Monate zu einseitig vorgegebenen Konditionen vor. Die Regelungen zu Kündigungsmöglichkeiten benachteiligen Verbraucherinnen und Verbraucher unangemessen. Damit folgt das Hanseatische OLG der Auffassung der Verbraucherzentrale.

Soweit Kundinnen und Kunden nichts anderes mit der Haspa vereinbarten, verlängerte sich die Festzinsvereinbarung des „Sparvertrag Festzins Sparen 60 Monate“ um die eingangs vereinbarte Anlagedauer. Die Verzinsung erfolgte jeweils zum Zinssatz für Festzinssparen, der bei Beginn des Verlängerungszeitraums für die jeweilige Anlagedauer gemäß Zinsaushang der Haspa galt.

„Das Urteil des OLG Hamburg ist ein wichtiger Erfolg für Verbraucherinnen und Verbraucher“, so Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Automatische Verlängerungen von Sparverträgen ohne transparente Kündigungsmöglichkeit sind inakzeptabel – besonders, wenn die Banken einseitig neue Konditionen festlegen können.“ Betroffene, deren Vertrag automatisch verlängert wurde, haben jetzt Anspruch auf Rückzahlung ihres gesamten eingesetzten Kapitals zuzüglich Zinsen.

Durch das Urteil geht die Verbraucherzentrale davon aus, dass betroffene Sparverträge nicht nur vor Ablauf der verlängerten 60 Monate beendet werden können, sondern den Kundinnen und Kunden auch für die Vergangenheit ein Verzugszins zusteht. Mit einem kostenlosen Musterbrief der Verbraucherzentrale Hamburg können betroffene Kundinnen und Kunden ihre Ansprüche geltend machen: www.vzhh.de/haspa-sparvertrag.
„Wir fordern die Haspa auf, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, auch wenn die Verlängerung vor 2023 stattgefunden hat, und sämtliche Guthaben und Verzugszinsen auszuzahlen“, so Klug.