Eigentümerin muss Mängel am Denkmal „Schilleroper“ beseitigen

Das "Haus der Gerichte" im Hamburger Stadtteil St. Georg. Hier ist unter anderem das Oberverwaltungsgericht untergebracht. Foto: FoTe Press

(ha). Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit heutigem Beschluss die Beschwerde der Eigentümerin des sog. Schilleroper-Grundstücks in Hamburg-St. Pauli gegen einen vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg zurückgewiesen, mit dem es ihren Eilantrag gegen eine denkmalschutzrechtliche Anordnung zur Mängelbeseitigung an der auf dem Grundstück noch vorhandenen Bebauung abgelehnt hatte (2 Bs 182/25).

Die auf dem – von der Eigentümerin im Jahr 2014 erworbenen – Grundstück noch vorhandene Bebauung besteht aus einem runden Tragwerk aus Eisen mit einem Durchmesser von etwa 40 Metern. Dieses verlieh dem Ende des 19. Jahrhunderts errichteten ursprünglichen Bau seine Form. Der Bau diente zunächst als Zirkusquartier und danach bis zur Einstellung des Spielbetriebs im Jahr 1939 als Theater, zuletzt unter dem Namen „Schilleroper“. Im Jahr 2007 stellte die Stadt Hamburg den seinerzeit nur noch sporadisch genutzten Rundbau unter Denkmalschutz. Nach einem durch einen Vergleich im Jahr 2020 beendeten Rechtsstreit über angeordnete Sicherungsmaßnahmen beseitigte die Eigentümerin mit entsprechenden Genehmigungen der Stadt die Nebengebäude des Rundbaus und entfernte dessen Dach und Wände bis auf das Tragwerk. Eine von der Eigentümerin im Jahr 2022 beantragte denkmal-schutzrechtliche Genehmigung zur Beseitigung des Tragwerks erteilte die Stadt nicht. Eine Entscheidung über den Widerspruch gegen die Ablehnung steht noch aus.

Im September 2024 ordnete die Stadt sofort vollziehbar an, geeignete Maßnahmen zu treffen, um vorhandene Mängel an dem Tragwerk – neben einer unzulänglichen Gründung und Standhaftigkeit bei Windlast insbesondere Beschädigungen und Verformungen einzelner Teile und unzureichender Korrosionsschutz – zu beseitigen und zukünftige Mängel zu verhindern. Den Antrag der Eigentümerin auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 ab (7 E 5426/24). Die hiergegen von der Eigentümerin erhobene Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat die Eigentümerin die entscheidungstragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht erschüttern können. Im Einzelnen habe die Eigentümerin insbesondere die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel ziehen können, dass das Tragwerk zu dem fortbestehenden Denkmal „Schilleroper“ gehöre. Gleiches gelte für die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass die angeordneten Sicherungsmaßnahmen für die Eigentümerin nicht wirtschaftlich unzumutbar seien und dass diese die Sanierungsbedürftigkeit des Denkmals beim Erwerb des Grundstücks gekannt habe. Nicht entkräftet habe die Eigentümerin auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Denkmalschutz des Tragwerks werde mit der Durchführung der angeordneten Maßnahmen voraussichtlich nicht verloren gehen. Entsprechend dem von der Stadt herangezogenen Sachverständigengutachten dürfte genug historische Substanz des Tragwerks erhalten bleiben, um es weiterhin als ein Denkmal ansehen zu können. Insoweit reiche es nicht aus, dass die Eigentümerin ein Gegengutachten vorgelegt habe, das dieselbe Tatsachenfrage unter Anwendung anderer Maßstäbe anders beantworte, ohne aufzuzeigen, warum das von der Stadt zugrunde gelegte Gutachten ungeeignet oder unzureichend sei.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.