(ha). Am 29. Juli 2025 gegen 11:30 Uhr wurde die Bundespolizei von der DB Sicherheit zum Gleis 2 im Bahnhof Altona angefordert. Mitarbeiter der DB Sicherheit hatten zuvor in einer S-Bahn einen Mann ohne eine gültige Bahnfahrkarte festgestellt. Dieser Mann habe sich auch geweigert gegenüber der DB Sicherheit auszuweisen. „Die angeforderten Bundespolizisten konnten die Identität des Mannes vor Ort nicht feststellen und mussten ihn dem Bundespolizeirevier Hamburg Altona zuführen“, teilt Pressesprecher der Bundespolizei, Woldemar Lieder, mit.
Eine Überprüfung der Personalien ergab, dass er aufgrund fünf bestehender Haftbefehle zur Festnahme ausgeschrieben war.
1. Seit Mai 2022 bestand ein Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Hamburg wegen der Straftat Körperverletzung. Hier wurde der Mann zu 1 Jahr Freiheitsstrafe verurteilt.
2. Seit Dezember 2022 bestand ein Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Stade wegen der Straftat Betrug. Hier wurde der Mann zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen zu je 30 Euro verurteilt (Gesamtstrafe 2.100 Euro).
3. Seit Oktober 2023 bestand ein Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Hamburg wegen der Straftat Fahren ohne Fahrerlaubnis. Hier wurde der Mann zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen zu je 30 Euro verurteilt (Gesamtstrafe 1.500 EUR).
4. Seit März 2023 bestand ein Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Harburg wegen des dringenden Tatverdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, weil der Mann trotz ordnungsgemäßer Ladung einem Hauptverhandlungstermin unentschuldigt ferngeblieben war.
5. Seit Oktober 2024 bestand ein durch die Staatsanwaltschaft Hamburg beantragter und vom Ermittlungsrichter erlassener Haftbefehl unter anderem wegen des dringenden Tatverdachts eines Verbotenen Kraftfahrzeugrennens. Der dominikanische Staatsangehörige (36) kontaktierte seine Mutter. Diese konnte die beiden rechtskräftig verhängten Geldstrafen (Ziffer 2 und Ziffer 3) bezahlen.
Nach Abschluss der bundespolizeilichen Maßnahmen wurde der Mann auf Grund des bestehenden Vollstreckungshaftbefehls (Ziffer 1) sowie aufgrund der beiden Untersuchungshaftbefehle (Ziffer 4 und 5) der Untersuchungshaftanstalt übergeben.
