Unfreundliches Sicherheitspersonal in Discountern

Ein SIcherheitsmitarbeiter in einem Discounter im Stadtteil Hohenfelde. Symbolfoto: FoTe-Press

(ds). „So was hab ich auch noch nicht erlebt“, sagt Erika M.  (Name geändert). Die 68-jährige Rentnerin aus dem Stadtteil Hamm war kürzlich in einem Discounter bei ihr um die Ecke. „Ich kaufe da seit etwa zehn Jahren ein. Nachdem ich alle meinen Besorgungen erledigt habe, blättere ich noch regelmäßig am Zeitschriftenregal herum und überlege mir dann, ob ich eine aktuelle Programmzeitschrift kaufe“, erzählt sie. Nachdem sie mehrere Zeitschriften in die Hand genommen und deren Inhaltsangaben studiert habe, sei ein Sicherheitsmitarbeiter zu ihr gekommen und habe in einem sehr unfreundlichen, wichtigen Ton zu ihr gesagt: „Die Zeitschriften sind nicht zum Lesen, sondern zum Kaufen da!“ Es folgte ein böser Blick, wie sie beschreibt. Erika M. war so erschrocken und sauer zugleich, dass sie die Zeitschrift sofort wieder zurück ins Regal legte und sogar ihren Einkauf aus Wut im Laden ließ. Sie ging nach Hause, informierte ihren Sohn und bat ihn darum, E-Mail-Kontakt zur Zentrale des Discounters aufzunehmen. In einem Dreizeiler beschrieb ihr Sohn den Vorfall – nur einen Tag später folgte auch tatsächlich die Antwort. „Wir bitten Sie hiermit um Entschuldigung. So etwas hätte nicht passieren dürfen, zumal es kein Mitarbeiter unserer Filiale war, sondern ein Mitarbeiter eines externen Sicherheitsunternehmens. Wir achten stets auf Kundenfreundlichkeit und hoffen, dass Sie uns diesen Vorfall verzeihen. Bitte kommen Sie in den nächsten Tagen wieder zur Filiale und sprechen einen Mitarbeiter an. Wir werden uns mit einer kleinen Aufmerksamkeit bei Ihnen entschuldigen und hoffen, dass Sie auch künftig wieder bei uns einkaufen.“

Ob in Supermärkten, Discountern oder Buchläden: Viele Kunden blättern in Zeitungen, Zeitschriften und Büchern. Einige von ihnen machen keine Anstalten, den Lesestoff hinterher auch zu kaufen. Einige möchten sich nur einen schnellen Überblick über Neuigkeiten aus der Rubrik „Klatsch und Tratsch“ informieren – und legen dann die Zeitung / Zeitschrift wieder zurück. Es gibt sogar Ladenbesitzer, die Schilder mit der Aufschrift „Das Durchblättern der Zeitschriften verpflichtet zum Kauf“ anbringen. Rechtlich verpflichtet das Durchblättern allerdings zu gar nichts. Jeder Kunde kann sich im Geschäft die dort angebotenen Waren ansehen. Sogar Verpackungen dürfte er öffnen, um sich vom Produkt ein besseres Bild zu machen. Es verpflichtet noch lange nicht zum Kauf. Bezahlen muss er nur, wenn er die Ware so beschädigt, dass der Händler sie nicht mehr verkaufen kann. Am Zeitungsregal bedeutet das: Nur weil ein potentieller Kunde eine Zeitung / Zeitschrift in die Hand nimmt und beispielsweise das Impressum durchliest, wird das Presseprodukt nicht durch das Lesen allein entwertet. Erst wenn der Leser Eselsohren verursacht, darf der Händler ihn zur Kasse bitten. Auch wenn er beispielsweise ganze Seiten heraus reißt. Wer jetzt aber stundenlang in einem Geschäft eine Zeitschrift nach der anderen durchliest, wird Probleme bekommen. Es handelt sich nämlich um urheberrechtlich geschütztes Material. Und genau das wird mittels der Zeitung / Zeitschrift verkauft. Außerdem muss kein Ladenbesitzer die Lektüre unbegrenzt dulden. Schließlich hat er immer noch das Hausrecht in seinem Geschäft und kann so etwas unterbinden. Wenn eine nette Aufforderung sogar fruchtlos bleibt, kann er sogar den Leser jederzeit aus dem Laden verweisen.

Bezeichnend in dem Fall von Erika M. ist offenbar schlecht geschultes Personal aus der Sicherheitsbranche. Selbst der Chef des zweitgrößten deutschen Sicherheitsunternehmens, Friedrich Kötter, kritisiert gegenüber der Deutschen Presse-Agentur (DPA) die sogenannten schwarzen Schafe in der Security-Branche und fordert schärfere staatliche Kontrollen. Die Zugangsvoraussetzungen seien ein „schlechter Witz“, sagte er. Bei einfachen Tätigkeiten reichten ein Sitzschein für 40 Stunden Unterricht bei der IHK ohne Prüfung und ein polizeiliches Führungszeugnis nach Aktenlage – schon könne man als Sicherheitsmann anfangen. Die Folge sei, dass sich viele unseriöse Subunternehmer mit ungenügend geschulten Kräften am Markt tummelten, die bestenfalls den Mindestlohn erhielten. Die Zeitung „taz“ berichtete im Mai 2017 über einen Fall in einer Flüchtlingsunterkunft. Dort hätte ein Sicherheitsmitarbeiter Bewohner angeschrien, nur weil sie noch Essen in der Hand hielten beim Verlassen der Kantine. Friedrich Kötter meint: „Ungefähr die Hälfte der Anbieter unserer Branche müsste man sich mal näher anschauen.“

Bei privaten Sicherheitsdiensten arbeiten in Deutschland etwa 270.000 Beschäftigte. Friedrich Kötter ist auch Vizepräsident des Bundesverbandes der Sicherheitswirtschaft (BDSW). Natürlich kann nicht jeder Mitarbeiter über einen Kamm geschoren werden und es gibt auch freundliche, kompetente Mitarbeiter. Im obigen Fall ist Erika M. wohl nicht gerade an so einen geraten. Es war“unfreundliches und wichtigtuendes Sicherheitspersonal“, sagt sie.


Prepaid-Karten: wer nicht auflädt wird gekündigt

Ein Zweit-Handy dient oftmals als Notfall-Handy und liegt bei vielen Besitzern irgendwo im Schrank – oder wie hier (gut bewacht) irgendwo in der Wohnung. Symbolfoto: FoTe-Press

(mr). Einige haben neben einem Smartphone ein Zweithandy, um es als Notfall-Telefon zu benutzen. In diesem Zweit-Handy sind meistens Prepaid-Karten. Im Prinzip eine tolle Aktion: es fallen keine monatlichen Gebühren an – ein Vorteil für den Kunden. Eine Prepaid-Karte hat aber auch Vorteile für das Telekommunikationsunternehmen, weil bei Benutzung oft Prepaid-Tarif genutzt werden, die preislich sehr hoch liegen. Schwer nachzuvollziehen: Aber auch im Jahr 2018 gibt es Menschen, die schlicht kein Smartphone brauchen. Denen reicht es einfach, unterwegs erreichbar sein zu können und stets die Möglichkeit für wichtige Anrufe zu haben. Handy in der Hand, Prepaid-Karte einstecken, Karte einmalig aufladen – fertig. Bei Prepaid-Karten gibt es weder Vertragsbindung noch Mindestumsatz – ideal für alle, die das Mobiltelefon nur selten aktiv nutzen. Doch genau solchen Kunden sind die Telekommunikationsunternehmen ein Dorn im Auge. Nicht selten folgt das böse Erwachen: Wenn der Kunde nicht regelmäßig sein Guthaben auflädt, wird ihm gekündigt und er verliert seine Nummer. Das zeigt das Vorgehen der Deutschen Telekom.

Auch Engin P. (Name von der Redaktion geändert) ist verärgert. Der Hamburger ist seit 2000 Kunde und besitzt eine „XTRA-Karte“. Er benutzt die Karte regelmäßig und telefoniert sogar öfter mit dieser Nummer. Aber er wird auch regelmäßig angerufen und erhält bei jedem Anruf, der 15 Minuten dauert, einen Betrag in Höhe von 0,50 Euro Guthaben von der Telekom auf seine Prepaid-Karte gut geschrieben. Es hat sich ein Guthaben von 55,67 Euro angesammelt. Kürzlich wird seitens der Telekom der Vertrag gekündigt.

In einem Kündigungsschreiben heißt es: “(…) wenn eine Xtra Card längere Zeit nicht aufgeladen wird, sieht es für uns so aus, als ob ein Kunde sie nicht mehr nutzen möchte.” Engin P.  nutzt seine Karte aber regelmäßig und ist der Meinung, dass es doch keine Rolle spielt, ob er nun selbst Personen anruft oder sich anrufen lässt. Es kann nicht die Rede davon sein, dass die Karte nicht benutzt wird oder er sie künftig nicht benutzen wird. „Mit der Xtra Card wollen wir Kunden bei der mobilen Kommunikation auf der ganzen Welt und ohne jegliche Vertragsbindung unterstützen. Dabei erhalten die Kunden eine Mobilfunk-Rufnummer auf Lebenszeit. Qualitativ hochwertige Produkte und die Zufriedenheit der Kunden stehen für uns immer im Vordergrund“, sagt Dirk Becker, Sprecher der Deutschen Telekom mit Hauptsitz in Bonn.

In einem Werbespot der Telekom für eine XTRA Karte heißt es: „Ihre Prepaid Vorteile ohne Vertragsbindung kein Mindestumsatz volle Kostenkontrolle“. Wenn nun allerdings so ein Schreiben ins Haus eines Kunden flattert, ist es doch alles andere als kein Mindestumsatz. „Ich bin wirklich enttäuscht. Ich habe sogar bei der Telekom angerufen und persönlich nachgefragt“, sagt Engin P. und ergänzt: eine Mitarbeiterin sagte mir, dass sie da leider nichts machen können. Ich müsste binnen einer gesetzten Frist meine Karte aufladen, sonst wird der Vertrag gekündigt“. Bei über 50 Euro Guthaben, so Engin P., sehe er es nicht ein, das Guthaben nochmals zu erhöhen.

„Wir kaufen jede Mobilfunk-Rufnummer bei der Bundesnetzagentur ein und betreiben die Mobilfunkkarten leider nicht kostenneutral im Netz. Von daher ist eine Xtra Karte so konzipiert, dass einmal im Jahr, unabhängig von vorhandenem Guthaben, eine Aufladung vertraglich festgelegt ist. Dabei reichen fünf Euro via App oder Telekom-Shop“, teilt  Dirk Becker weiter mit. „Stellen wir über unser Abrechnungssystem fest, dass ein Kunde über einen längeren Zeitraum seine Xtra Card nicht aufgeladen hat, informieren wir diesen rechtzeitig und in schriftlicher Form. Nur wenn sich unser Kunde nicht meldet oder auflädt, beenden wir das Vertragsverhältnis und aktivieren die Rufnummer nach einem gewissen Zeitraum für einen neuen Kunden.“


Brückentage 2019 sinnvoll nutzen

Arbeitnehmer bauen sich gerne so genannte „Freizeitbrücken“, um mit wenigen eingereichten Urlaubstagen möglichst viele freie Tage am Stück zu haben. Foto/Illustration: FoTe-Press

(mr). Das Jahr 2019 wird dank der günstig liegenden „Brückentage“ ein ideales Jahr für Arbeitnehmer. Schon zu Jahresbeginn zeigt sich das Jahr 2019 arbeitnehmerfreundlich: Da Neujahr, erster bundeseinheitlicher Feiertag, auf einen Dienstag fällt, lässt sich schon zu Beginn des Jahres eine klassische Wochenendbrücke aus vier freien Tagen unter Einsatz eines Urlaubstages (31. Dezember 2018) bauen. Für viele Arbeitnehmer ist der 31. eines Jahres sowieso verkürzt: Geschäfte beispielsweise schließen meistens schon um 14 Uhr. Besser haben es allerdings Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Denn sie haben seit einer 2013 in Kraft getretenen Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gewerkschaften grundsätzlich am 31. Dezember einen arbeitsfreien Tag. Am Karfreitag (19. April 2019) können Arbeitnehmer eine weitere Brücke bauen: So ist mit vier Urlaubstagen (vom 15. bis 18. April) eine zehntägige Auszeit drin. Wer weitere vier Urlaubstagen (23. bis 26. April) bei seinem Arbeitgeber einricht, kann sich diese Brücke auf 16 Tage verlängern und somit mehr Zeit für Freizeitaktivitäten. Wer sich für diese Variante entscheidet, muss also insgesamt nur acht Urlaubstage aufwenden, um zwei Wochen am Stück freizuhaben.

Rund um den 1. Mai, der auf einen Mittwoch fällt, lassen sich mit vier Urlaubstagen ganze sieben Tage frei nehmen! Christi Himmelfahrt (30. Mai) fällt im Jahr 2019 auf einen Donnerstag. Wer also am Freitag, dem 31. Mai 2019, einen Urlaubstag bei seinem Chef einreicht, kann ein viertägiges Wochenende genießen. Auch über Pfingsten können Arbeitnehmer mit nur vier Urlaubstagen ganze neun Tage am Stück frei haben – vorausgesetzt sie reichen frühzeitig ihren Urlaubsantrag ein. Gleiches gilt für Fronleichnam, der im Jahr 2019 auf einen Donnerstag fällt. Die Brücke um Pfingsten und Fronleichnam können alle Arbeitnehmer kombinieren und mit nur acht Urlaubstagen ganze 16 Tage am Stück frei machen. Den Spätsommer 2019 genießen können Arbeitnehmer, wenn sie vom 30. September bis zum 4. Oktober Urlaub nehmen – mit nur vier Urlaubstagen können sie neun Tage am Stück frei machen.

Weitere Informationen zu den Brückentagen spezial in Hamburg erhalten Sie hier.


Konrads Kolumne

Meine Nachbarin bat mich kürzlich darum, sie ins Bezirksamt Hamburg-Mitte zu begleiten. „Manches Mal sind die Wartezeiten dort relativ lang. Da ist es schön, einen Gesprächspartner an seiner Seite zu haben“, sagte sie. Ich hatte an diesem Tag frei. Also ging ich mit. Um 9.30 Uhr betraten wir gemeinsam das Kundenzentrum. Sie wolle überprüfen, ob Einträge in ihrem erweiterten polizeilichen Führungszeugnis stünden. Vor einigen Jahren hätte sie mal Dummheiten gemacht und nun wolle sie sich vergewissern, dass sämtliche Einträge getilgt seien.  Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 30 BZRG auf Antrag ein Führungszeugnis erteilt. Dieses kann für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Behördenführungszeugnis) erteilt werden. Gemäß § 42 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) hat jedermann das Recht Informationen über seine Einträge zu erfahren. Wörtlich heißt es: „Darüber hinaus wird jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, gemäß § 42 BZRG auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. Die Mitteilung kann durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde oder durch Übersendung der Auskunft an ein von der betroffenen Person benanntes Amtsgericht (bei im Ausland wohnhaften Personen an eine amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland; bei inhaftierten Personen an die Justizvollzugsanstalt) erfolgen, bei dem die betroffene Person die Auskunft persönlich einsehen kann. Nach der Einsichtnahme ist die Mitteilung von der Einsichtsstelle zu vernichten. Ein Antrag nach § 42 BZRG ist schriftlich oder durch persönliches Erscheinen an das Bundesamt für Justiz (Referat IV 1) zu richten. Er muss die vollständigen Personalien der Antrag stellenden Person (Geburtsname, Familienname, sämtliche Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort) enthalten. Sofern die Einsichtnahme nicht beim Bundesamt für Justiz erfolgen soll, ist die Angabe des Amtsgerichts beziehungsweise der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland oder der Justizvollzugsanstalt erforderlich, bei der die Einsichtnahme erfolgen soll.“

Meine Nachbarin geht zum Schalter und trägt ihr Anliegen vor, dass sie Informationen über ihre gespeicherten Daten im Bundeszentralregister erhalten möchte und sagt, dass sie ein Führungszeugnis an ein Amtsgericht zugeschickt haben möchte. Der nette Kundenberater gibt ihr ein Antragsformular in die Hand. „Antrag auf eine Melderegisterauskunft“ – so der Titel des Antragsformular. Und es steht noch ein Paragraf 45 drauf. Meine Nachbarin fragt noch einmal ganz deutlich nach. „Reden wir vielleicht aneinander vorbei? Ich möchte eine Auskunft nach § 42 Bundeszentralregister, hier steht etwas von § 45. Hat das seine Richtigkeit?“ Darauf hin sagte er, dass genau das Formular richtig sei, um entsprechende Infos zu bekommen. Und sie solle 12 Euro Bearbeitungsgebühr zahlen. Im Vorwege hatte sich allerdings meine Nachbarin schlau gemacht und eruiert, dass ALG 2-Bezieher (und sie ist seit einigen Jahren Bezieherin von ALG 2) für Auskünfte im Führungszeugnis keine Gebühren zu zahlen hätten. Ihren Bescheid zeigte sie vor. Allerdings sagte der Kundenberater, dass die Gebühr von 12 Euro sehr wohl entrichtet werden müsse. Offenbar redeten meine Nachbarin und der Mitarbeiter sehr wohl aneinander vorbei. „Ich habe leider kein Geld dabei, tut mir leid“, sagte sie freundlich, obwohl dies nicht stimmte. Sie wollte sich aber nicht mit dem Mitarbeiter anlegen – gemeinsam gingen wir mit dem Formular aus dem Kundenzentrum. Zuhause angekommen, googelten wir zusammen, was denn eine Melderegisterauskunft sei und ob es das sei, was wir wollten. Nein! Mit einer solchen Auskunft können beispielsweise Privatpersonen heraus bekommen, wo bestimmte Personen mal gewohnt haben. Wo sie formal gemeldet waren. Da bekommt niemand eine Auskunft über Einträge übers Bundeszentralregister.

Nachfrage bei der Hotline 115. Es handelt sich um eine einheitliche Behördennummer, bei der Bürger Auskünfte und Hilfe bekommen. Dort schilderte meine Nachbarin  ihr Anliegen und bekam als Antwort: „Nein, da hat der Mitarbeiter einen Fehler gemacht. Sie müssen tatsächlich eine erweitertes Führungszeugnis anfordern. Das hat mit einer Melderegisterauskunft nichts zu tun.“ Also fahren wir ein zweites Mal zum Kundenzentrum Hamburg-Mitte. Der Mitarbeiter sitzt noch immer da, wir werden allerdings von einer Mitarbeiterin herein gewunken. Zweiter Anlauf – wieder tragen wir unser Anliegen vor. Die junge Dame nickt sofort und beginnt Eingaben an ihrem Computer vorzunehmen. „An welches Amtsgericht möchten Sie das erweiterte Führungszeugnis zugeschickt bekommen?“, fragt sie. Netterweise gibt sie einige als Beispiele vor. Dann beginnt sie, ein paar Seiten auszudrucken. „Jetzt müssten Sie zum Automaten und die 13 Euro Gebühr entrichten“, sagt sie. Meine Nachbarin zeigt auch ihr den ALG 2-Bescheid vor und sagt, dass sie doch keine Gebühr entrichten müsse. „Doch. Sie müssen hier bei uns die 13 Euro bezahlen und holen sich dann vom Jobcenter die 13 Euro wieder“, sagte die Mitarbeiterin des Kundenzentrums. Wieder Irritation bei meiner Nachbarin. Aber auch diesmal will sie sich ja nicht mit der Sachbearbeiterin anlegen. Also zahlt sie wiederwillig und bekommt eine Art Abholzettel fürs Führungszeugnis ausgehändigt. Gemeinsam fahren wir wieder nach Hause.

Dort angekommen rufen wir beim Jobcenter an. Das Kundencenter teilt mit, dass es so etwas noch nicht gehört hätte und so ein Antrag hätte im Vorwege eingereicht werden müssen. Nachträglich würden solche Kosten nicht erstattet werden. Ein weiterer Anruf beim Bundeszentralregister. Auch dort heißt es sinngemäß: das örtliche Bezirksamt hätte gar nicht erst die Gebühr erheben müssen. Denn ALG 2 Empfänger gelten grundsätzlich als mittellos und sind generell von den Gebühren befreit.

Nachfrage bei der Behördennummer 115

Wir rufen erneut bei der 115 an. Ein dortiger Mitarbeiter nimmt sich unseren Fall an, schaut in sein System und bekommt nichts, aber auch nichts zu einer Gebührenbefreiung von ALG 2-Beziehern bezüglich eines Führungszeugnis heraus. Meine Nachbarin verweist auf die entsprechende Internetseite und der Mitarbeiter des Callcenters fällt fast vom Glauben ab. „Tatsächlich, Sie haben Recht“, sagt er. Gleichzeitig entschuldigt er seine Unwissenheit damit, dass auch er auf das Einpflegen bestimmter Daten in sein System von anderen Mitarbeitern angewiesen sei. Wir glauben ihm. Netterweise stellt er aber das Telefonat zu dem Fachbereichsleiter des Bezirksamtes Hamburg-Mitte durch. Mit ihm spricht meine Nachbarin und trägt – ein weiteres mal – ihr Anliegen vor. Auch er schüttelt sprichwörtlich den Kopf und sagt, dass sie tatsächlich keine Gebühr hätte zahlen brauchen. Bei normalen Bescheiden von ALG 2 seien solche Dienstleistungen gebührenfrei. Meine Nachbarin könne jederzeit ins Kundenzentrum kommen und sich entweder das Geld wieder zurück holen oder (je nach Bezahlart) müsste die entrichtete Gebühr auf ihr Bankkonto zurück überwiesen werden. Eine dritte Fahrt ins Kundenzentrum steht also bevor. Dort wird der Betrag in Höhe von 13 Euro tatsächlich in bar wieder unkompliziert ausgezahlt, weil  meine Nachbarin den Betrag zuvor in bar eingezahlt hatte. Ende gut, alles gut? Nicht ganz! Eine Selbstauskunft bekommt jemand nur, wen er sich direkt an das Bundeszentralregister wendet und eine solche Auskunft beantragt (mit Kopie des Ausweises). Ein Gang zum Bezirksamt ist gar nicht nötig. Aber warum sagt es denn niemand?

Liebes Bezirksamt Hamburg-Mitte: ich bin mir sicher, dass ihr euer Personal noch besser schulen könnt. Wenn sich ein Kunde im Vorwege über die Modalitäten informiert und quasi besser Bescheid weiß, als das fachlich geschulte Personal, dann stimmt da etwas nicht. Es grüßt ganz herzlich Konrad.