Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen seit 1. Juli

Die Zentrale des Hamburger Verbraucherschutz im Stadtteil St. Georg. Foto: FoTe Press

(ha). Seit dem 1. Juli 2023 gelten neue Pfändungsfreigrenzen für das Nettoeinkommen. Die Bundesregierung hat die Beträge der sogenannten Pfändungstabelle erhöht. Demnach ist ein Betrag bis 1.409,99 Euro monatlich unpfändbar. Bislang betrug die Grenze 1.339,99 Euro. Für Menschen mit Unterhaltsverpflichtungen gilt seit dem 1. Juli ebenfalls ein neuer Freibetrag: Dieser steigt für die erste unterhaltsberechtigte Person um 100 Euro von 1.839,99 Euro auf 1.939,99 Euro. Mit jeder weiteren unterhaltsberechtigten Person erhöht sich der Freibetrag, wobei maximal fünf Unterhaltsberechtigte berücksichtigt werden.

„Die Inflation hat die Kosten für Miete, Energie, Lebensmittel und Co. in den letzten Monaten in die Höhe schnellen lassen“, sagt Kerstin Föller von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Viele fragen sich, wie sie diese zusätzliche finanzielle Belastung noch stemmen sollen. Die aktuelle Anpassung der Pfändungsfreigrenzen hilft den Verbraucherinnen und Verbrauchern, wenngleich sie den Verlust der Kaufkraft nur bedingt ausgleichen kann.“ Auch beim Pfändungsschutzkonto wurde der Grundfreibetrag von 1.340,00 Euro auf 1.410,00 Euro erhöht. Die Pfändungstabelle wird jährlich angepasst.

Anwendung der aktuellen Tabelle prüfen

Die Anpassung an die neuen Grenzen vollziehen Banken und Sparkassen bei Lohn- und Kontopfändungen automatisch. Es gibt keine Übergangsregelung. „Sowohl die Banken als auch die Arbeitgeber und Sozialleistungsträger sind verpflichtet, die neuen Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen“, erklärt Föller. „Dennoch empfehlen wir Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich insbesondere bei schon länger laufenden Pfändungen und Abtretungen beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger zu erkundigen, ob diese tatsächlich die aktuelle Pfändungstabelle anwenden.“ Bei fehlerhaften Auszahlungen an Gläubiger nach der alten Tabelle können Schuldner die Nachzahlung der zu viel gezahlten Beträge vom Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitut verlangen.

Individuelle Freibeträge, die per Gericht oder Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubiger festgesetzt werden, müssen Schuldner jedoch selbst ändern lassen. „Wenn der Schuldner also beispielsweise zusätzlich unpfändbare Lohnanteile wie z. B. Auslöse oder Fahrgeld bezieht, sollte er sich für eine Anpassung an das zuständige Amtsgericht wenden“, so Föller.

Verbraucherzentrale unterstützt Ratsuchende

Verbraucher mit Unterhaltsverpflichtungen können sich von einer anerkannten Insolvenzberatungsstelle, zum Beispiel der Verbraucherzentrale Hamburg, eine Bescheinigung zur Erhöhung des Grundfreibetrages ausstellen lassen. Die Insolvenz- und Schuldnerberatungsstelle der Verbraucherzentrale Hamburg unterstützt Ratsuchende bei Fragen rund um das Thema Schulden unter der Telefonnummer 040 / 24 83 21 09.