(ha). Der Hamburger Senat hat am 24. Juli eine Rechtsverordnung erlassen, mit der die Einkommensgrenzen im geförderten Wohnungsbau erhöht werden. Die neue Verordnung legt für den ersten Förderweg fest, dass Mieter mit einem Jahresbruttoeinkommen, das bis zu 45 Prozent über dem im Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetz festgelegten Basiswert liegt, eine Sozialwohnung beziehen dürfen. Bisher lag diese Grenze bei 30 Prozent. Parallel dazu hebt der Senat auch die Einkommensgrenzen im zweiten Förderweg ebenfalls angemessen an, indem die Überschreitungsquote von 60 Prozent auf 65 Prozent angehoben wird. „Die Einkommensgrenzen sind seit zehn Jahren unverändert, deshalb ist es jetzt an der Zeit, dass wir sie in Hamburg anpassen“, sagt Dorothee Stapelfeldt, Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen und ergänzt: „Das trägt den Veränderungen der Einkommen und der Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt unserer Stadt Rechnung. Außerdem sorgen wir so dafür, dass in den Quartieren eine gemischte Bevölkerungsstruktur erhalten bleibt. In Hamburg werden auch in Zukunft Menschen verschiedener Berufs- und Bevölkerungsgruppen gemeinsam in einem Wohngebiet leben können.“
Die Nachjustierung der Einkommensgrenzen wird vor allem den Haushalten mit niedrigen und mittleren Einkommen weiterhin den Zugang zu gefördertem Wohnraum ermöglichen. Ohne eine entsprechende Anpassung würde ein Teil der berechtigten Haushalte inflationsbedingt aus den Einkommensgrenzen herauswachsen, ohne dass sich ihre reale Einkommenssituation verbessert hätte. Die aktuelle Verordnung ist seit 2008 unverändert geblieben. Im Zeitraum von 2008 bis 2016 ist aber das Verbraucherpreisniveau in Deutschland um rund 11 Prozent gestiegen.
Daher wurde die Entscheidung getroffen, die Einkommensgrenzen für den Bezug einer Wohnung im ersten und zweiten Förderweg anzuheben, um künftig wieder einer größeren Gruppe von Menschen die Möglichkeit zu geben, eine geförderte Wohnung beziehen zu können. Das bedeutet beispielsweise, dass im ersten Förderweg für einen Drei-Personen-Haushalt künftig ein Brutto-Jahreseinkommen von bis zu 48.900 Euro, für einen Vier-Personen-Haushalt ein Brutto-Jahreseinkommen von bis zu 59.400 Euro zum Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines für eine Sozialwohnung ausreicht. Die Einkommensgrenzen im zweiten Förderweg sollen entsprechend für einen Drei-Personen-Haushalt bei 55.500 Euro und für einen Vier-Personen-Haushalt bei 67.500 Euro liegen.
Damit steigt der Anteil der berechtigten Hamburger Haushalte im ersten Förderweg von 33 auf 40 Prozent und im zweiten Förderweg von 46 auf 49 Prozent.