Ihre Rechte beim Einwegpfand

Pfandflaschen und -dosen. die mit 0,25 Euro bepfandet sind. Jeder Händler, der solche Gebinde verkauft, muss sie auch wieder annehmen. Egal ob sie dreckig, verbeult oder verbogen sind. Solange das Pfandzeichen zu erkennen ist. Foto: FoTe-Press

Fast 17 Jahre nach Einführung des „Dosenpfands“ kennen einige Händler nicht ihre Pflichten

(mr).  Am 1. Januar 2003 trat in Deutschland das Einwegpfand (bei Verbrauchern auch als „Dosenpfand“ bekannt) in Kraft. Gemäß dem Grundsatz, wer Einweggebinde verkauft muss hinterher auch Einweggebinde wieder annehmen und je 0,25 Euro an den Verbraucher auszahlen, kommt es auch im Jahr 2015 noch immer zu Problemen. Eine Verbraucherin aus dem Stadtteil Hamm machte vor einigen Wochen in einem Supermarkt in der Carl-Petersen-Straße eine negative Erfahrung: Der Händler erklärte, dass er alle Ein­weggebinde, die der aufgestellte Automat nicht annimmt, nicht manuell (also per Hand) annehmen dürfe. Der Händler würde sonst 0,21 Euro von seinem Großhändler bekommen, würde er diese manu­ell annehmen. Somit hätte er dann je Einweggebinde 0,04 Euro Verlust. Weitere Händler würden die Annahme des Leerguts verweigern, wenn sie zerdrückt sind.

„Alles Quatsch. Auf unserer Homepage www.vzhh.de/finden Verbraucher alle Rechte und Pflichten bezüglich des Einwegpfands“, sagt ein Sprecher der Verbraucherzentrale Hamburg. Dort ist übrigens auch aufgelistet, an welches Bezirksamt sich Verbraucher wenden können, wenn sie Probleme bei der Abgabe haben. Abgesehen von wenigen Ausnahmen (Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern wie Kioske oder Tankstellenshops) müssen alle Verkäufer leere Gebinde annehmen, wenn sie Getränke in Einweggebinden anbieten.

“Es wurde ein speziell geschulter Außendi­enstmitarbeiter beauftragt, der Beschw­erden nachzugehen und die Rechtslage vor Ort zu klären”, teilt Sorina Weiland, Sprecherin des Bezirksamtes Mitte mit. Als Maßnah­men bekämen die angezeigten Hän­dler allerdings nicht sofort ein Bußgeld aufgebrummt, wie Weiland weiter mitteilt. “Bei entsprechenden Anzeigen hat es sich in der Vergangen­heit als praktikabel erwiesen, mit den jeweiligen Gewerbetreibenden beziehu­ngsweise Marktleitern persönlich Kon­takt aufzunehmen und die Rechtslage zu verdeutlichen. In der Folge kam es bei den bisher betroffenen Betrieben zu keinen weiteren Vorfällen, so dass von der Verhängung von Bußgeldern abge­sehen wurde”, teilt Sorina Weiland mit.

Pfandbons sind drei Jahre gültig

Ärger gibt es übrigens auch zwischen Kunden und Geschäftsleuten bezüglich der Pfandsbons. So gäbe es Händler, die das Einlösen des Bons am selben Tage verlangen. Aber ist das rechtlich zulässig? Nein! Die Gültigkeit eines Pfandbons richtet sich nach den allgemeinen Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dort heißt es, dass der Auszahlungsanspruch gemäß der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB erst drei Jahre nach Abgabe der Pfandflaschen verjährt. Wichtig dabei: die Verjährungsfrist fängt erst mit Jahresende zu laufen an, in dem der Pfandbon ausgestellt wurde.

Wenn ein Kunde beispielsweise seine Pfandflaschen im August 2018 in einen Pfandautomaten gesteckt und einen Pfandbon erhalten hat, kann diesen noch bis zum 31.12.2021 in dem entsprechenden Markt einlösen.
Kunden, die Probleme mit der Einlösung ihres Pfandbons haben, sollten sich nicht mit der Weigerung des Kassierers zufriedengeben. Schließlich würde man ja Geld verschenken. Verlangen Sie am besten die Filialleitung.

Rat der Verbraucherzentrale Hamburg: Auch für zerdrückte Dosen und Flaschen muss man Ihnen den Pfandbetrag erstatten, solange das Pfandsiegel erkennbar ist. Wir reklamieren beim Handel, wo es Schwierigkeiten mit der gesetzlich verpflichtenden Rücknahme gibt. Informieren Sie uns daher, wenn Sie Probleme bei der Rückgabe von Pfand-Leergut hatten.

Telefon: 040 / 24 83 22 60 (Di bis Do, 10 – 13 Uhr)
E-Mail: umwelt@vzhh.de


Eine Flüchtlingsunterkunft in Hamburg-Harburg. Symbolfoto: Schmidt

Durchmischung sorgt für gute Quartiere und Integration

(ha). An den Standorten der Flüchtlingsunterkünfte mit der Perspektive Wohnen sollen heterogene Bewohnerstrukturen entstehen. Dafür hat die Stadt eine Kooperationsvereinbarung mit Bedarfsgruppen und Wohnungsunternehmen entwickelt. Personen mit Anspruch auf eine öffentlich geförderte Wohnung können den Wohnungs­unternehmen als Mieterinnen und Mieter vorgeschlagen werden. Die Wohnungs­unternehmen sind dabei frei in ihrer Entscheidung, mit wem sie einen Mietvertrag schließen. Feste Kontingente für bestimmte Bedarfsgruppen gibt es nicht. Neben den an der Kooperationsvereinbarung Beteiligten steht es einzelnen Personen oder anderen Bedarfsgruppen frei, die Vermieter anzufragen. Die Kooperations­vereinbarung liegt jetzt zur Unterschrift vor. Ziel ist es, stabile und durchmischte Quartiere zu schaffen und die frühzeitige Reduzierung der öffentlich-rechtlichen Unterkünfte auf 300 Bewohnerinnen und Bewohner zu realisieren. Damit erfüllt Hamburg eine Kernforderung der Initiative „Hamburg für gute Integration“. An einigen Standorten entstehen zudem zusätzlich Wohnungen, die von Anfang an dem normalen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen.

„Mit der Kooperationsvereinbarung wird der sozialen Durchmischung von Unterkünften mit der Perspektive Wohnen der Weg geebnet. Eine frühzeitige Mischung sorgt für vielfältige Quartiere und gute Nachbarschaften. Das ist ein wichtiges Ziel der Bürgerverträge, die Hamburg mit den Bürgerinitiativen zu den Flüchtlingsunterkünften geschlossen hat“, sagt Senatorin Dorothee Stapelfeldt und ergämzt: „Außerdem erhalten die Angehörigen von Bedarfsgruppen mit niedrigen Einkommen eine Möglichkeit für bezahlbaren Wohnraum.“

Der Hamburger Senat hat ein hohes Interesse, gute Bewohnerstrukturen an den Standorten der Flüchtlingsunterkünfte mit der Perspektive Wohnen zu erreichen. Die Stadt Hamburg hatte 2016 mit Bürgerinitiativen Verträge unterzeichnet. In diesen Bürgerverträgen ist festgelegt, wie Flüchtlinge in den Stadtteilen untergebracht werden und welche Maßnahmen zur Integration genutzt werden sollen. Die Kooperationsvereinbarung beachtet die Vereinbarung zwischen Volksinitiative „Hamburg für gute Integration“, Senat und Bürgerschaft.

Mit der Kooperationsvereinbarung können die vertretenen Organisationen ihren Beschäftigten, Studierenden und Auszubildenden die Anmietung von bezahlbarem Wohnraum erleichtern. Die Bedarfsgruppen hatten sich mit der Bitte um Herstellung eines Kontakts zu geeigneten Wohnungsunternehmen an die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen gewandt. In dem Zusammenhang haben auch die Wohnungsunternehmen signalisiert, dass sie grundsätzlich Interesse daran haben, auch Angehörige der in den Vorgesprächen vertretenen Organisationen mit Wohnraum zu versorgen.

Nach der Nutzung als öffentlich-rechtliche Unterkunft stehen die Wohnungen allen Interessenten mit Wohnberechtigung zur Verfügung. Über Ausnahmen entscheidet das zuständige Bezirksamt. Die Belegung der einzelnen Wohnungen steht allein in der Entscheidung der jeweiligen Wohnungsunternehmen, soweit die Haushalte einen gültigen Wohnberechtigungsschein besitzen. Die Kooperationsvereinbarung sieht lediglich ein Vorschlagsrecht der Organisationen für die Wohnungen an den Standorten Hörgensweg, Mittlerer Landweg, Rehagen, Duvenacker, Poppenbütteler Berg und Suurheid sowie gegebenenfalls später auch für Haferblöcken und Elfsaal für Haushalte vor. Bereits vor Ablauf der ursprünglich geplanten 15 Jahre werden die Unterkünfte regelmäßig jeweils auf 300 Plätze reduziert und die übrigen Wohnungen dem normalen Wohnungsmarkt zugeführt.

Die Standorte Hörgensweg, Rehagen, Poppenbütteler Berg, Suurheid und Haferblöcken haben zudem einen zweiten Bauabschnitt mit Wohnungen, die grundsätzlich in einer Mischung aus frei finanziertem, gefördertem und 8-Euro-Wohnungsbau von vornherein dem normalen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen.

Folgende Bedarfsgruppen sind in die Kooperationsvereinbarung aufgenommen: Krankenhaus- und Pflegepersonal (vertreten durch die Hamburgische Krankenhausgesellschaft und die Hamburgische Pflegegesellschaft), Polizeianwärter (Akademie der Polizei), Studierende (Studierendenwerk) und Auszubildende (Azubiwerk und die Handwerkskammer), das Personal der HOCHBAHN, Anwärterinnen und Anwärter der Steuerverwaltung (Steuerverwaltung), der allgemeine Verwaltungsnachwuchs (Zentrum für Aus- und Fortbildung der Freien und Hansestadt Hamburg) sowie Nachwuchskräfte der Zollverwaltung. Neben den an der Kooperationsvereinbarung Beteiligten steht es anderen Bedarfsgruppen und einzelnen Personen frei, die Vermieter anzufragen.