Hakenkreuz auf Kfz: Autofahrer darf nicht ewig damit herumfahren

Unbekannte haben zwei Hakenkreuze auf das Heck eines Autos geritzt. Foto: FoTe Press

(mr). Ein Besitzer eines Kleinwagens kommt morgens zu seinem Wagen und macht eine schreckliche Entdeckung: zwei Hakenkreuze sind auf das Heck des Autos in den Lack geritzt wurden. Ärgerlich: der Autofahrer hat leider nur eine vorgeschriebe Haftpflicht. Er bleibt also auf dem Schaden sitzen. Aber nicht nur das: bei der Erstattung einer Strafanzeige wegen Sachbeschädigung beim zuständigen Polizeikommissariat wurde ihm gesagt, dass er so schnell wie möglich die verbotenen Symbole entfernen muss. Das Strafgesetzbuch regelt in den Paragrafen 86 und 86a, dass verfassungsfeindliche Zeichen (wie zum Beispil das Hakenkreuz) nicht öffentlich verwendet werden dürfen. Insofern müssen die von der Sachbeschädigung betroffenen Fahrzeugführer dafür sorgen, die Hakenkreuze unkenntlich zu machen. Das Hakenkreuz ist enthalten im Parteiabzeichen der ab 1945 verbotenen NSDAP. Es darf nicht öffentlich verwendet werden (Ausnahme § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB). Das gilt zum Beispiel auch für SS-Runen, Flaggen wie die Reichskriegsflagge und weitere Accessoires aus der Zeit des Nationalsozialismus.

Autofahrfer müssen also schnell handeln – so sieht es das Gesetz vor. Denn für Fahren mit dem verfassungsfeindlichen Hakenkreuz im öffentlichen Straßenverkehr, droht eine Freiheitsstrafe beziehungsweise eine Geldstrafe. Norfalls hilft auch ein Aufkleber oder ein Gaffertape – Hauptsache das verbotene Symbol ist verdeckt.

Übrigens: Wer verbotene Hakenkreuze in den Lack von Autos ritzt oder beispielsweise auf eine Mauer schmiert, begeht unabhängig davon, ob hierdurch eine politische Anschauung manifestiert oder nur provoziert werden soll, eine Straftat im Sinne von § 86 a Strafgesetzbuch (StGB) dar. So ist das Hakenkreuz als das Kennzeichen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ein verfassungsfeindliches Symbol, dessen Aufmalen als „Verbreiten“ eines verbotenen Kennzeichens unter Strafe gestellt ist. Derjenige, der ein Hakenkreuz auf eine Häuserwand malt oder in den lack eines Autos ritzt und das verfassungsfeindliche Symbol so einem großen Personenkreis darbietet, wird gemäß § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine persönliche Verbindung des Täters zu einer verfassungswidrigen Organisation ist nicht erforderlich.


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