Klage gegen Neubau der Bahnbrücke Sternbrücke erfolglos

Das "Haus der Gerichte" im Hamburger Stadtteil St. Georg. Hier ist unter anderem das Oberverwaltungsgericht untergebracht. Foto: FoTe Press

(ha). Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit den Verfahrensbeteiligten heute bekannt gegebener Entscheidung eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Eisenbahnüberführung Sternbrücke abgewiesen (1 E 3/24.P).

Die DB InfraGO AG beabsichtigt den Neubau der Eisenbahnüberführung Sternbrücke, die in der heutigen Form seit dem Jahr 1926 existiert. Der Neubau soll als Stabbogenbrücke mit einer Länge von 108 Metern und einer Höhe von knapp 26 Metern errichtet werden. Gegen den hierzu im Februar 2024 ergangenen Planfeststellungsbeschluss hat u. a. der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, Klage erhoben und – erfolglos – um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Das Oberverwaltungsgericht (mit Sitz im Stadtteil St. Georg) hat an seiner bereits im Eilverfahren vertretenen Auffassung festgehalten, dass die von dem Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, nicht vorlägen. Ohne Erfolg stütze der Kläger seine materiellen Einwände gegen den Planfeststellungsbeschluss auf das Denkmalschutzrecht. Zwar würden mit dem Neubau bestehende Denkmäler wie die Brücke selbst und anliegende Gebäude ganz oder teilweise beseitigt. Zudem werde die Sichtbarkeit und Erlebbarkeit von Baudenkmälern in der näheren Umgebung betroffen. Es begegne aber keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte insoweit den öffentlichen Interessen an einem Neubau der Brücke einen Vorrang vor den denkmalschutzrechtlichen Interessen eingeräumt habe. Keinen Erfolg hatten auch die weiteren Einwände des Klägers in Bezug auf den sog. „Tripod“-Entwurf als eine gegenüber dem planfestgestellten Vorhaben vorzugswürdige Planungsalternative.

Das Ergebnis der Prüfung und Abwägung in Betracht kommender Planungsalternativen sei ein wertendes Gesamturteil der Planfeststellungsbehörde. Die gerichtliche Kontrolle dieser Abwägung sei darauf beschränkt, ob der Behörde bei der Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen sei oder sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Variante eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen. Dies sei nicht der Fall. Die Beklagte habe den Tripod-Entwurf als Planungsalternative rechtsfehlerfrei verworfen, weil er wesentlichen Planungszielen nicht hinreichend Rechnung trage. Schon aus diesem Grund sei sie nicht verpflichtet gewesen, sich mit einzelnen vom Kläger geltend gemachten – etwa städtebaulichen oder umweltbezogenen – Vorteilen dieses Entwurfs weiter abwägend auseinanderzusetzen.

Weitere Einzelheiten werden sich aus der schriftlichen Urteilsbegründung ergeben, die derzeit noch nicht vorliegt. Eine Veröffentlichung der Entscheidung auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichts ist vorgesehen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Mit bereits zuvor bekannt gegebenen Entscheidungen hat das Oberverwaltungsgericht zudem zwei weitere Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Eisenbahnüberführung Sternbrücke abgewiesen (1 E 7/24.P und 1 E 9/24.P).

Das Oberverwaltungsgericht hat an seiner bereits im Eilverfahren vertretenen Auffassung festgehalten, dass die von dem Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, nicht vorlägen. Ohne Erfolg stütze der Kläger seine materiellen Einwände gegen den Planfeststellungsbeschluss auf das Denkmalschutzrecht. Zwar würden mit dem Neubau bestehende Denkmäler wie die Brücke selbst und anliegende Gebäude ganz oder teilweise beseitigt. Zudem werde die Sichtbarkeit und Erlebbarkeit von Baudenkmälern in der näheren Umgebung betroffen. Es begegne aber keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte insoweit den öffentlichen Interessen an einem Neubau der Brücke einen Vorrang vor den denkmalschutzrechtlichen Interessen eingeräumt habe. Keinen Erfolg hatten auch die weiteren Einwände des Klägers in Bezug auf den sog. „Tripod“-Entwurf als eine gegenüber dem planfestgestellten Vorhaben vorzugswürdige Planungsalternative. Das Ergebnis der Prüfung und Abwägung in Betracht kommender Planungsalternativen sei ein wertendes Gesamturteil der Planfeststellungsbehörde. Die gerichtliche Kontrolle dieser Abwägung sei darauf beschränkt, ob der Behörde bei der Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen sei oder sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Variante eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen. Dies sei nicht der Fall. Die Beklagte habe den Tripod-Entwurf als Planungsalternative rechtsfehlerfrei verworfen, weil er wesentlichen Planungszielen nicht hinreichend Rechnung trage. Schon aus diesem Grund sei sie nicht verpflichtet gewesen, sich mit einzelnen vom Kläger geltend gemachten – etwa städtebaulichen oder umweltbezogenen – Vorteilen dieses Entwurfs weiter abwägend auseinanderzusetzen. 

Weitere Einzelheiten werden sich aus der schriftlichen Urteilsbegründung ergeben, die derzeit noch nicht vorliegt. Eine Veröffentlichung der Entscheidung auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichts ist vorgesehen. 
 

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.