Nur Blaulicht, kein Martinshorn – hat Polizei Vorrang?

Ein Streifenwagen mit der Bezeichnung 14/2 steht mit eingeschaltetem Blaulicht am Jungfernstieg. Im Hintergrund ist die Europa-Passage. Foto: FoTe-Press

(np). Freitagabend. In der Innenstadt von Hamburg ist eine Menge los: im Rathaus wird das Martinee Mahl ausgerichtet, bei dem unter anderem Bundespräsident Frank Walter Steinmeier erwartet wird. Die Geschäfte sind voll, schließlich steht das Wochenende bevor und Lebensmittel werden eingekauft. Bei herrlichem Wetter sind auch an der Alster viele Leute zu sehen, die mit einem Spaziergang das Wochenende einläuten. Möwen umkreisen Passanten am Jungfernstieg und versuchen Essen ab zugreifen. Gegen 18.30 Uhr kommen auf einmal Streifenwagen angedüst – mit Blaulicht und Einsatzhorn (umgangssprachlich Martinshorn). Es sind Fahrzeuge des Kommissariats 14 (für den Innenstadtbereich zuständig) und Zusatzkräfte der so genannten Landesreserve, sowie Streifenwagen des Kommissariats 16 (Schanzenviertel) angerast. Hektik kommt auf: sofort stürmen Polizisten aus ihren Fahrzeugen, rennen in die Europa-Passage.

Sechs Einsatzwagen der Polizei stehen vor dem Eingang, es kommen zwei Nachzügler hinzu, die mit Blaulicht anrollen. In Höhe Jungfernstieg Ecke Reesendamm kommt es zu einer angespannten Situation. „Der Streifenwagen 16/1 fährt nur mit Blaulicht den Jungfernstieg entlang und möchte in den Reesendamm einbiegen. Da befindet sich gerade eine junge Frau mit Kopfhörern im Ohr auf der der Fahrbahn und will den Reesendamm überqueren“, erzählt ein Zeuge. Sie bekommt offenbar nicht mit, dass sich der Streifenwagen nähert und läuft in ihrem langsamen Tempo weiter. Der Peterwagen (so werden Streifenwagen umgangssprachlich in Hamburg genannt) wird abgestellt, drei Personen steigen aus – zwei Polizisten und mutmaßlich ein Praktikant in Zivil.

Sofort nehmen sich die Polizisten die Frau zur Brust: „Sie haben uns keinen Platz gemacht, weil Sie Kopfhörer auf haben. Sie haben nicht mitbekommen, dass wir hier abbiegen wollen“. Die Frau, die offenbar gut hören kann (trotz ihrer Kopfhörer), antwortet: „Sie hatten kein Martinshorn an. Mir war eben nicht klar, dass Sie im Einsatz sind und unter Vorrang abbiegen wollen.“

Ein Polizist unterbricht: „Wir müssen kein Martinshorn anhaben“. Gemeinsam mit seinem Kollegen und dem mutmaßlichen Praktikant gehen sie schnellen Schrittes in die Europa-Passage.

Stimmt die Aussage des Polizisten? Reicht ein Blaulicht aus, um die Berechtigung für Sonderrechte in Anspruch zu nehmen? Die Antwort ist dem Pararaphen 35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu entnehmen. Dieser regelt die Sonderrechte bestimmter Berufsgruppen wie Bundeswehr, Bundespolizei, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst. Sie alle dürfen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ausgenommen werden, wenn zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben Eile dringend geboten ist.

Im Paragraph 38 StVO heißt es wörtlich: (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

Verkehrsteilnehmer (Autofahrer, Radfahrer, Fußgänger) müssen Polizei- oder Feuerwehrwagen nur dann ausweichen, wenn Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet sind. Nur dann greift das Vorrecht der freien Fahrt nach Paragraph 38 Abs. 1 StVO. Das Argument der Polizisten, die Frau hätte Kopfhörer getragen, kann hier wohl kaum Bestand haben. Schließlich konnte die Frau die Polizisten bestens verstehen. Verboten ist das Tragen eines Kopfhörers für Fußgänger und Radfahrer generell nicht, allerdings muss derjenige die Umgebungsgeräusche wie andere Verkehrsteilnehmer immer noch gut hören können.

Wird das Fahrzeug eines Politikers beispielsweise unter Blaulicht begleitet, genießt es kein Wegerecht und hat entsprechend auch keinen Vorrang. In diesem Fall wird das blaue Blinklicht nur als Warnzeichen verwendet. Gleiches gilt für eine Unfallstelle, an der ein parkendes Fahrzeug mit Blaulicht steht. Nur Blaulicht und Martinshorn erhebt den Anspruch, Vorrang zu haben.


Das neue Logo der Hamburger Allgemeine Rundschau mit dem Claim „Hummel Hummel. Infos Infos.