Sonnenstudio darf unter Beachtung strenger Hygienevorgaben öffnen

Symbolfoto: Das Gerichtsgebäude am Sievekingsplatz in der Innenstadt Hamburgs. Foto: FoTe-Press

(ha). Mit Beschluss vom heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht Hamburg einem Eilantrag der Betreiberin eines Sonnenstudios teilweise stattgeben, mit dem sich diese gegen die coronabedingte Schließung ihres Studios gewandt hat (Az. 3 E 1096/21). Sie darf ihr Sonnenstudio nunmehr unter Beachtung strenger Auflagen, die über das Maß der für andere Dienstleistungen mit Körperkontakt geltenden Einschränkungen hinausgehen, öffnen.

Maskenpflicht oder nagativer Corona-Testnachweis

Nach § 4b Abs. 1 Nr. 25 Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der bis zum 28. März 2021 geltenden Fassung dürfen Sonnenstudios nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Betriebe des Friseurhandwerks, Kosmetikstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen gemäß § 14 Coronavirus-Eindämmungsverordnung dagegen unter im Einzelnen genannten Vorgaben (unter anderem Erstellung eines Schutzkonzeptes, Kontaktdatenerhebung, Anmeldung mit Terminvereinbarung, Maskenpflicht beziehungsweise Vorlage eines negativen Corona-Testnachweises) öffnen.

Nach Einschätzung der für dieses Verfahren zuständigen Kammer dient das generelle Verbot, Sonnenstudios zu öffnen, zwar dem legitimen Zweck, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, und ist zu dessen Erreichung auch geeignet. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass der durch das Verbot erfolgende Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin derzeit erforderlich sei. Zwar komme der Antragsgegnerin bei der Auswahl von Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu. Habe sie diesen jedoch durch ein in der Verordnung niedergelegtes Regelungs- und Testkonzept ausgeübt, obliege dem Gericht die Prüfung, ob innerhalb dieses Rahmens Maßnahmen denkbar sind, die insofern zur Erreichung des Zwecks gleich geeignet sind, aber weniger intensiv in die Grundrechte eingreifen. Dies sei der Fall, da das von dem bei einem Betrieb des Sonnenstudios der Antragstellerin ausgehenden Infektionsrisiko in gleichem Maße dadurch minimiert werden könne, dass der Antragstellerin der Betrieb ihres Sonnenstudios unter den durch § 14 Coronavirus-Eindämmungsverordnung normierten Einschränkungen – jedenfalls unter den weiteren Einschränkungen, wie sie im vorliegenden Beschluss festgelegt würden – erlaubt werde. Insbesondere sei die Vorlage eines negativen Corona-Testnachweises entsprechend den Vorgaben der Eindämmungsverordnung für Kunden und Personal erforderlich.

Gegen die Entscheidung können sowohl die Antragstellerin wie auch die Antragsgegnerin Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.


Hamburg ermöglicht kostenlose Antigen-Schnelltests

(ha). Nach den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz ist die Ausweitung des Testangebots eine wichtige Voraussetzung für die vorgesehenen Öffnungsschritte. Hamburg ermöglicht allen Bürgerinnen und Bürgern ab Montag einmal pro Woche eine kostenlose Antigen-Schnelltestung. Hierfür konnten eine Reihe von Testzentren, Apotheken und Hausarztpraxen gewonnen werden.

Noch vor Inkrafttreten der neuen Testverordnung des Bundes hat der Senat bereits erste Planungen konkretisiert, um den Hamburgerinnen und Hamburgern ab Montag ein Schnelltest-Angebot machen zu können. In diesem Zuge konnten 27 der bereits in Hamburg ansässigen Testzentrumsbetreiber sowie 18 Hamburger Apotheken für die neue Teststrategie gewonnen werden. Zusätzlich haben sich bisher 67 Hausarztpraxen der Hamburger Teststrategie angeschlossen. In einem ersten Schritt sind dadurch bereits mehr als 25.000 tägliche Antigen-Testungen und für evt. erforderliche Nachtestungen 14.000 tägliche PCR-Tests möglich; das Angebot soll schrittweise erweitert werden.

Die Testungen sind für die Hamburgerinnen und Hamburger kostenlos und werden einmal wöchentlich ermöglicht. Die Anmeldung für die Testung in einem Testzentrum muss zwingend vorher online über die jeweiligen Webseiten der Anbieter vorgenommen werden. Termine für Schnelltests in einer der Hausarztpraxen können über die 116 117 (https://eterminservice.de/terminservice) vereinbart werden.

Ist das Ergebnis negativ, wird dies in einem Nachweis festgehalten, der Voraussetzung zur Inanspruchnahme von bestimmten Leistungen und für den Besuch von Einrichtungen berechtigt. Wichtig hierbei: Das Testergebnis ist nur eine Momentaufnahme; Regelungen der Eindämmungsverordnung sowie bestehende Hygienemaßnahmen gelten weiterhin.

Personen, deren Schnelltest ein positives Ergebnis zeigt, sind verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen und sich bis zur Vorlage des Ergebnisses abzusondern. Ist der PCR-Test auch positiv, wird das Gesundheitsamt durch das Labor informiert.

Eine Liste mit den Standorten und Kontaktdaten der Testzentren steht in Kürze unter www.hamburg.de/corona zur Verfügung und wird kommende Woche unter anderem durch die Apotheken-Standorte erweitert.

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