3 Gefangene verlängern freiwillig Aufenthalt im Knast

Die Untersuchungshaftanstalt in der Hamburger Innenstadt. Foto: FoTe-Press

(mr). Wer zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde, freut sich in der Regel, wenn er seine Zeit im Gefängnis abgesessen hat und sich wieder in Freiheit begeben darf. Dies kann allerdings auch Schwierigkeiten hervor bringen, wenn es beispielsweise um eine Wohnmöglichkeit handelt. Was macht ein Strafgefangener in so einem Fall, wenn er eigentlich in die Freiheit darf, aber kein Dach über den Kopf hat? In diesem Fall gibt es gemäß § 97 Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe (Hamburgisches Strafvollzugsgesetz – HmbStVollzG) eine Art Überbrückung, in der nach Verbüßung ihrer Strafe Gefangene in Hamburg freiwillig länger im Gefängnis bleiben können. In den vergangenen drei Jahren hätten mindestens drei Gefangene von dieser Regelung Gebrauch gemacht, wie die Justizbehörde mitteilt. Unbegrenzt sei diese Möglichkeit allerdings nicht; der Aufenthalt im Gefängnis ist auf fünf Tage begrenzt. Für die Justizbehörde sei diese Möglichkeit ein wertvolles Instrument der Resozialisierung. Wörtlich besagt der Paragraf 97:

(1) Die Anstalt kann früheren Gefangenen auf Antrag Hilfestellung gewähren, soweit diese nicht anderweitig, insbesondere nicht durch die betreuende Fallmanagerin oder den betreuenden Fallmanager oder die Bewährungshilfe sichergestellt werden kann und der Erfolg der Behandlung gefährdet erscheint.

(2) Frühere Gefangene können auf ihren Antrag vorübergehend in einer Anstalt des Justizvollzuges verbleiben oder wiederaufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet ist. Der Verbleib und die Aufnahme sind jederzeit widerruflich.

(3) Gegen verbliebene oder aufgenommene Personen dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.

(4) Auf ihren Antrag sind die verbliebenen oder aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen.

Das vollständige Gesetz finden Sie hier.