348 aktive Videokameras an Hamburgs Schulen

16.342 Kameras wachen über Hamburg. Das ist das Ergebnis einer Anfrage eines Politikers an den Hamburger Senat. Symbolfoto: Röhe

(ha). An Hamburgs Schulen werden 348 Videokameras eingesetzt, um konkrete Gefahren für die persönliche Sicherheit von Schülern und Lehrkräften sowie Einbrüche in Schulgebäude und Sachbeschädigungen zu verhindern, davon  330 im so genannten „Black-Box-Verfahren“ mit Aufzeichnungsfunktion. Das teilt die Behörde für Schule und Berufsbildung in Hamburg mit. Darüber hinaus sind weitere 86 Kameraattrappen an Schulen installiert. Die Zahl der aktiven Videokameras hat sich damit im Vergleich zum Vorjahr leicht erhöht. Die optisch-elektronische Überwachung (Videoüberwachung) bezieht sich allein auf das Beobachten und das Aufzeichnen von Bildern, ein Abhören oder Aufzeichnen von Tönen ist nicht zulässig. Die für den Installation, Wartung und Betrieb der Videoüberwachung werden in der Regel eigenverantwortlich aus dem Schulbudget der Schulen beglichen. Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung an Hamburger Schulen ist § 31 Abs. 4 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) www.hamburg.de/bsb/schulgesetz/64412/start/  sowie die Schul-Datenschutzverordnung (§§ 16-23)  www.schulrecht.hamburg.de, wie Peter Albrecht, Sprecher der Behörde für Schule und Berufsbildung erklärt. Eine Videoüberwachung an Schulen wird nur dann ermöglicht, wenn ein entsprechender Antrag bei der Schulbehörde gestellt und im Vorfeld die Schulkonferenz und der Personalrat der Schule beteiligt worden sind. Die Genehmigung wird durch die Schulbehörde ausgesprochen, die Erforderlichkeit der Videoüberwachung stets nach Ablauf eines Jahres neu bewertet.

Datenschutz bei Videoüberwachung

Die aufgezeichneten Daten der Videoüberwachung werden nach sechs Wochen automatisch gelöscht, wenn keine Anhaltspunkte für eine Notwendigkeit der Auswertung der gespeicherten Daten vorliegen. Sie werden unverzüglich gelöscht, soweit schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Die im etwaigen Fall einer erforderlichen Auswertung gespeicherten Daten werden entweder binnen eines Monats gelöscht, wenn keine weitere Prüfung erfolgt, oder unverzüglich nach einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren, in dem sie benötigt wurden. Nach § 19 Schul-Datenschutzverordnung sind für die Datenübertragung von den Videokameras zu den aufzeichnenden Komponenten sichere Verbindungswege zu wählen. Die Bilddaten sind unverzüglich von der Videokamera an die aufzeichnenden Komponenten zu übermitteln. Bilddaten der Videokameras werden ausschließlich in einem eigenständigen und mit keinem anderen verbundenen System verarbeitet, womit eine drahtlose Datenübertragung per Funk oder WLAN nicht zu vereinbaren ist.

Black-Box-Verfahren

Im so genannten „Black-Box-Verfahren“ erfolgt die Aufzeichnung der Videodaten in einem abgeschotteten Bereich, ohne dass gleichzeitig die Videoüberwachung auf einem Monitor oder einem sonstigen Ausgabegerät dargestellt wird. Eine Sichtung der aufgezeichneten Videos erfolgt nur dann, wenn diese aufgrund eines konkreten Anlasses erforderlich ist. Die Videos werden unter Berücksichtigung der Löschvorgaben automatisch überschrieben, wenn kein Bedarf an deren Sichtung besteht.

In ganz Hamburg nehmen übrigens 16.342 Kameras in der Öffentlichkeit die Sicherheitslage in Hamburg war.