(ha). Wer Corona-typische Symptome hat, soll einen Test durchführen lassen. Wenn dieser positiv ausfällt, muss sich die infizierte Person für 14 Tage zu Hause isolieren, um niemanden anzustecken. Diese Pflicht gilt auch für Haushaltsangehörige. Sie gilt nicht erst, wenn das Gesundheitsamt die Isolation anordnet, sondern sobald die Infektion bekannt wird.
Im beginnenden dritten Jahr der Corona-Pandemie sind viele Vorgehensweisen und Verhaltensregeln schon bekannt. Alle Maßnahmen zielen darauf, im Falle einer Infektion möglichst keine weiteren Personen anzustecken. Einige Regelungen im Umgang mit Infektionsfällen wurden an die mittlerweile weiterentwickelte Lage angepasst.
Die wichtigste Regel: Wer infiziert ist, muss zu Hause bleiben.
Bereits wenn Ihr Schnelltest positiv ausfällt, müssen Sie sich ‚absondern‘ – das bedeutet, dass Sie zu Hause bleiben und alle Kontakte vermeiden müssen. Es könnte schließlich sein, dass Sie tatsächlich infiziert sind. Um das zu klären, muss ein PCR-Test gemacht werden, der in einem Labor ausgewertet wird und Klarheit schafft. Wenn das Ergebnis negativ ausfällt, sind Sie nicht infiziert und dürfen wieder Ihrem Alltag nachgehen. Wird allerdings eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nachgewiesen, ist der Befund also positiv, müssen Sie weiterhin zu Hause bleiben. Dazu sind Sie verpflichtet – auch ohne, dass das Gesundheitsamt Sie ausdrücklich dazu auffordert. Wer zu Hause bleibt und möglichst keine anderen Menschen trifft, kann auch niemanden anstecken. Die Isolation dient dazu, dass Sie das Virus nicht weitergeben und nicht Menschen aus Ihrem Umfeld infizieren, die wiederum andere infizieren würden. Diese Pflicht, sich zu isolieren, ergibt sich daher aus dem gesunden Menschenverstand. Sie ist aber auch rechtlich geregelt. Die hamburgische Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus bestimmt diese Pflicht in § 35 Abs. 2.
Auch die Haushaltsangehörigen müssen sich isolieren. Geimpfte sind ausgenommen.
Auch wenn Sie keine Besuche empfangen und sich nicht mit anderen Menschen treffen dürfen, sind manche Kontakte möglicherweise nicht völlig zu vermeiden: Familienmitglieder, mit denen Sie in einem Haushalt leben, sind beispielsweise dennoch von einer Ansteckung gefährdet. Selbst, wenn sie nicht erkranken, könnten sie das Virus aus dem Haushalt heraus tragen und zum Beispiel in der Schule oder an der Arbeitsstätte verbreiten und andere anstecken. Weil nicht auszuschließen ist, dass neue Varianten des Corona-Virus sogar noch ansteckender sein könnten als bisherige Varianten, gilt grundsätzlich: Auch alle Haushaltsangehörigen von Infizierten müssen sich isolieren. Diese Pflicht ergibt sich unmittelbar aus der Pflicht zur Isolation der infizierten Personen – auch, ohne dass dies gesondert angeordnet wird. Sie gilt allerdings nicht für Geimpfte oder Genesene, also Personen, die selbst eine Infektion durchgemacht haben und bei denen das Ende der Infektion höchstens sechs Monate zurückliegt.
Informieren Sie Menschen in Ihrem Umfeld, die Sie angesteckt haben könnten.
Möglicherweise hatten Sie in den Tagen, bevor die Infektion bei Ihnen nachgewiesen wurde, engen Kontakt zu anderen Menschen. Beispielsweise, wenn Sie längere Zeit ohne Maske mit jemanden in einem Raum verbracht haben, könnte eine Ansteckung geschehen sein. Informieren Sie Menschen, auf die das zutrifft. So können die Betroffenen besonders aufmerksam sein, ob sie Anzeichen einer Erkrankung verspüren, und gegebenenfalls regelmäßige Schnelltests durchführen, um eine Infektion möglichst früh zu erkennen. Außerdem sollten Sie das positive Ergebnis auch in die Corona-Warn-App eingeben. So können Menschen, die in ihrer Nähe waren, anonym über eine Ansteckungsgefahr gewarnt werden.
Das Ende der Quarantäne.
Wenn keine Symptome mehr vorliegen, endet die Pflicht zur Isolation spätestens nach 14 Tagen. Sollten bereits vorher keine Symptome mehr bestehen, kann die Absonderung auch früher beendet werden, wenn Sie das wünschen. Dafür müssen Sie einen Test durchführen, der beweist, dass Sie nicht mehr infiziert sind. Dieser Test darf frühestens fünf Tage nach dem positiven Test zu Beginn der Absonderung durchgeführt werden. Dafür muss auf eigene Kosten ein PCR-Test gemacht werden und negativ ausfallen. Wenn bereits mindestens sieben Tage vergangen sind, können Sie stattdessen auch einen Schnelltest durchführen. Wenn dieser negativ ausfällt, endet die Quarantäne ebenfalls.
Sollten jedoch noch Symptome bestehen, sollten Sie sich durch eine Ärztin, einen Arzt untersuchen lassen. Wenn die Infektion noch weiter besteht, dauert auch die Isolationspflicht länger an.
Für Ihre Unterlagen erhalten Sie einen Bescheid durch das Gesundheitsamt.
Üblicherweise meldet sich das Gesundheitsamt nach einem positiven Laborbefund bei Ihnen. Eine Kontaktaufnahme erfolgt dann meist zuerst telefonisch. Dieser Anruf dient vor allem dazu, das weitere Vorgehen mit Ihnen zu besprechen und mögliche Fragen zu klären. Im Nachgang erhalten Sie außerdem einen schriftlichen Bescheid. Dieser ist vor allem für Ihre Unterlagen bestimmt. Sie können damit u.a. nachweisen, dass Sie Ihre Arbeitsstätte nicht aufsuchen durften oder weshalb Sie möglicherweise bestimmte Termine nicht wahrnehmen konnten.
Das Gesundheitsamt wird üblicherweise allerdings nicht alle Kontaktpersonen ermitteln und einzeln kontaktieren: Da die meisten Erwachsenen in Hamburg geimpft sind, wird ohnehin nicht standardmäßig eine Quarantäne für sie verhängt. Für Kontaktpersonen von Infizierten ist es daher wichtig, sich selbst besonders aufmerksam zu beobachten und bei Symptomen testen zu lassen. Beim Auftreten besonderer Virenvarianten können andere Regeln gelten.
Wichtig für Sie zu wissen: Der Beginn und das Ende Ihrer Isolation ergeben sich nicht aus dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt. Auch, wenn Sie nicht am Tag des Erhalts Ihres positiven Testergebnisses angerufen werden, müssen Sie sich ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie von der Infektion erfahren, zu Hause isolieren. Dann beginnt auch die 14-tägige Frist, nach der Sie die Isolation selbstständig beenden dürfen.
Sonderfall Gemeinschaftseinrichtungen: Informationen der Einrichtung beachten.
Beispielsweise in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Schulen, Kitas oder Pflegeeinrichtungen kommen viele Menschen zusammen. Wenn es dort einen Ausbruch gibt – also nicht nur einen, sondern mehrere Infizierte –, könnten daher rasch viele Menschen betroffen sein. Aus diesem Grund gelten hier besondere Regeln. Die Gesundheitsämter konzentrieren sich mit Priorität auf diese Fälle und werden die Einrichtung dann eng betreuen. Möglicherweise erhalten Sie daher bei Infektionsfällen eine Information durch die Einrichtung, wie zu verfahren ist. Bitte beachten Sie dann diese Hinweise.
Es gilt die allgemeine Regel, es sei denn, das Gesundheitsamt entscheidet anders.
Es kann besondere Situationen geben, beispielsweise, wenn sich die gesundheitliche Situation der infizierten Person verschlechtert und die Ärzte wichtige Nachfragen haben, wenn eine Quarantäne verlängert werden muss oder wegen des Verdachts auf bislang nicht verbreitete Varianten des Coronavirus zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden müssen. Dann treffen die Fachleute im Gesundheitsamt möglicherweise darüber hinausgehende Entscheidungen. Diese gelten als behördliche Anordnung und müssen in jedem Fall beachtet werden. Das Gesundheitsamt kann in bestimmten Fällen allerdings auch kürzere Fristen festsetzen, oder die Quarantäne für bestimmte Personen aufheben, wenn das sinnvoll und erforderlich ist.
Informationen für Bürgerinnen und Bürger
Die richtige Verhaltensweise bei Corona-Fällen im eigenen Umfeld ist hier zusammengefasst.
Für Fragen zu den Corona-Regelungen in Hamburg ist die Hamburger Corona-Hotline unter 040 42828 4000 von Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr erreichbar. Alle wichtigen Informationen sind auch unter www.hamburg.de/corona zusammengestellt.
3G-Regel gilt nun auch in Kundenzentren der Bezirke
(ha). Hamburg hat die 3G-Pflicht auf Dienstleistungen mit Publikumsverkehr in öffentlichen Stellen ausgeweitet. Das betrifft unter anderem die bezirklichen Kundenzentren für Pass-, Ausweis-, Melde- und Ausländerangelegenheiten sowie die Standesämter genauso wie den Landesbetrieb Verkehr mit den Dienstleistungen wie der Beantragung und Ausgabe von Anwohnerparkausweisen, Führerscheinen und Kennzeichen. Ziel der Maßnahme ist es, den Infektionsschutz weiter zu erhöhen und dem Gesundheitsschutz der städtischen Mitarbeiter, die im Kundenkontakt stehen, noch mehr Rechnung zu tragen. Die neue 3G-Regelung gilt ab Montag, den 20. Dezember 2021.
In allen Einrichtungen der Hamburger Verwaltung mit Publikumsverkehr gilt künftig grundsätzlich die 3G-Regel nach §10h EVO. Zugang haben demnach nur noch Personen, die nachweisen können, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind. Als Nachweis gilt ein Impfausweis, ein Genesenennachweis oder ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests oder ein, durch ein registriertes Testzentrum durchgeführter, negativer Schnelltest.
Ausnahmen von der Neuregelung gelten beispielsweise in den Polizeidienststellen und des Weiteren in bestimmten bezirklichen Kundendienststellen so etwa:
- des sozialpsychiatrischen, schulärztlichen und jugendpsychiatrischen Dienstes,
- des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes,
- der Jugend- und Familienhilfe,
- der Tuberkulose-Fürsorge, sowie
- die Fachstellen für Wohnungsnotfälle und allgemeinen Sozialhilfe,
- die Wohnpflegeaufsicht,
- die Hilfen zur Betreuung, der Straffälligen- und Gerichtshilfe,
- das Fachamt Beratung, Erlaubnisse und Anmeldung nach dem Prostituiertenschutzgesetz,
- die Zahlstellen und
- die städtischen Sportanlagen.
Für alle Bereiche greifen weiterhin die bekannten Abstands- und Hygieneregeln sowie die Pflicht zum Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske. In den Kundenzentren des LBV gilt prinzipiell eine FFP2-Maskenflicht. Bitte informieren Sie sich vor Ort über die jeweils geltende Regelung.
Weitere Infos
Die jeweils aktuelle gültige Hamburgische Eindämmungsverordnung (EVO) ist aufrufbar unter: http://www.hamburg.de/verordnung
Verleihung des Harburg Tellers 2021
(ha). Der Harburg-Teller 2021 für besonderes Engagement im Bezirk Harburg wurde durch Bezirksamtsleiterin Sophie Fredenhagen an Frau Lindenlaub-Borck verliehen. Die Pastorin a. D. der Thomasgemeinde Hausbruch hat sich im Besonderen für Kinder- und Jugendliche eingesetzt.
Seit 1983 war Susanne Lindenlaub-Borck mehr als 37 Jahre als Pastorin in der Thomasgemeinde aktiv, hat ihr gesamtes Berufsleben den Menschen in Süderelbe gewidmet und das weit über ihre kirchlichen Aufgaben hinaus. So ist sie langjährige Vorsitzende des Fördervereins Neuwiedenthal e.V. und gehört dem Leitungsteam der Initiative „Willkommen in Süderelbe“ an.
Frau Lindenlaub-Borck hat sich vor allem für junge Menschen in Süderelbe eingesetzt. Das unterstreicht beispielsweise ihren Einsatz für das Jugendcafé Neuwiedenthal, dessen Träger der Förderverein ist. Im Jugendcafé wird seit vielen Jahren vorbildliche Jugendarbeit für den Stadtteil geleistet. Eine fest verankerte Anlaufstelle für Jugendliche in Neuwiedenthal. Frau Lindenlaub-Borck ist nicht nur in ihrer Profession als Pastorin, sondern auch darüber hinaus im Ehrenamt immer dann zur Stelle, wenn Menschen Hilfe und Orientierung brauchen.
Mit dem Harburg Teller würdigen das Bezirksamt und die Bezirksversammlung Harburg das herausragende Engagement von Frau Lindenlaub-Borck für die Menschen im Bezirk Harburg.
Verleihung im Rathaus
Der Harburg Teller ist ein Preis, der von der Bezirksamtsleitung des Bezirksamtes Harburg im Rahmen des Harburg Empfangs neben dem Bürgerpreis der Bezirksversammlung verliehen wird. Der Harburg-Empfang konnte in diesem Jahr aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden. Die Übergabe und Auszeichnung durch den Harburg Teller hat am Montag, 2. August 2021 bei einem gemeinsamen Austausch im Harburger Rathaus stattgefunden.