(ha). Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom heutigen Tag einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich die Antragstellerin gegen die Untersagung der für Samstag in der Hamburger Innenstadt geplanten Versammlung mit dem Titel „Das Maß ist voll – Hände weg von unseren Kindern!“ gewandt hatte (17 E 151/22).
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Coronavirus-Eindämmungsverordnung kann eine Versammlung zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus untersagt oder mit bestimmten Auflagen, insbesondere zur Anzahl der Teilnehmer sowie zu Ort, Dauer und Art der Durchführung der Versammlung, versehen werden.
Die Antragstellerin hat unter dem genannten Titel seit Anfang Oktober 2021 wiederholt Versammlungen in der Hamburger Innenstadt angemeldet. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer stieg von zunächst unter 100 auf zuletzt knapp 14.000. Die Kooperationsgespräche zu der für den 15. Januar 2022 angemeldeten Versammlung führten zu keiner Einigung. Die Versammlungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg untersagte daraufhin auf der Grundlage von § 10 Abs. 4 Satz 1 Coronavirus-Eindämmungsverordnung die Durchführung der Versammlung.
Der gegen diese Verfügung gerichtete Eilantrag ist ohne Erfolg geblieben. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erscheine die vollständige Untersagung der Versammlung aufgrund der Einzelfallumstände auch im Lichte der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG verhältnismäßig. Angesichts einer angemeldeten Teilnehmeranzahl von 11.000 und einer prognostizierten Anzahl von 10.000 bis 15.000 bestehe im Hinblick auf die derzeitige hohe Infektionszahl in Hamburg ein hohes Risiko für ein großes Ausbruchsgeschehen innerhalb einer solch großen Personenansammlung. Es bestünden hinreichende konkrete und belastbare Anhaltpunkte, dass – wie bei vorangegangenen, von der Antragstellerin angemeldeten Versammlungen – auch bei Durchführung dieser Versammlung eine Vielzahl von Teilnehmenden die Maskenpflicht sowie Mindestabstände nicht einhalten würden.
Auch ein gezieltes Vorgehen der Polizei bei Verstößen gegen entsprechende Auflagen dürfte selbst bei einer Vielzahl einzusetzender Polizeikräfte angesichts der konkreten örtlichen Umstände und der sehr hohen Teilnehmeranzahl im Hinblick auf die verfolgten infektionsschutzrechtlichen Ziele kaum möglich sein. Es sei zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit durch ein Versammlungsverbot auch nicht geboten, erneute Verstöße gegen Auflagen zur Maskenpflicht oder Abstandsgebote bei weiteren Versammlungen abzuwarten, wenn solche Verstöße – wie hier – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Die in sonstigen Fällen naheliegende Möglichkeit einer Aufteilung in mehrere getrennte Versammlungen, der Anordnung einer stationären Versammlung, eine Verringerung der Teilnehmeranzahl oder eine Änderung des Ortes bzw. der Aufzugsroute bestünde vorliegend nicht, da die Antragstellerin, im Vorfeld der Verfügung – anders als in der Vergangenheit – ihre Kooperationsbereitschaft eingestellt habe.
Gegen die Entscheidung kann die Antragstellerin Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.