Gericht: Neonazis dürfen nicht in Harburg demonstrieren

Demo durch Hamburg anlässlich des 1. Mai
Mit etwa 2.200 Teilnehmer in der Spitze zog am 1. Mai 2018 ein Demonstrationszug durch Hamburg. Start war der Hauptbahnhof, die Route führte durch Eilbek und Wandsbek bis zur Wandsbeker Chaussee. Fotos: FoTe-Press

(ha/ds). Am 1. Mai finden traditionell – auch in Hamburg – verschiedene Demonstrationen und Aufzüge statt. Allerdings wurden durch die Versammlungsbehörde mehrere Demos für dieses Jahr verboten. Grund: das Coronavirus. Einige Anmelder legten Widerspruch ein und gingen vors Gericht. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat nun über Eilanträge gegen das Verbot von für den 1. Mai 2020 geplanten Versammlungen auch in zweiter Instanz entschieden und die Verbote bestätigt.

Die Freie und Hansestadt Hamburg hatte die von der Partei „Die Rechte“ beworbene Versammlung mit dem Titel „Zuwanderung bewirkt Sozialabbau: Gegen die rote und die goldene Internationale – heraus zum 1. Mai!“ wie auch eine Versammlung mit dem Titel „Wer lebt eigentlich von deiner Miete? Kapitalismus raus aus den Häuser!“, die jeweils in Hamburg-Harburg stattfinden sollten, aus Gründen des Infektionsschutzes verboten. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichteten Eilanträge der Antragsteller mit Beschlüssen vom 29. April 2020 (11 E 1790/20, siehe Pressemitteilung vom 29.4.2020) sowie 30. April 2020 (17 E 1826/20) abgelehnt. Die Rechtsmittel der Antragsteller gegen diese Entscheidungen blieben vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg (5 Bs 66/20 und 5 Bs 67/20).

Nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung sind u. a. Versammlungen unter freiem Himmel grundsätzlich verboten. Ausnahmen von diesem Verbot sind zuzulassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg geht in den vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon aus, dass diese Regelung mit höherrangigem Recht – insbesondere der Versammlungsfreiheit – vereinbar ist. Die Antragsteller haben jeweils auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorliegen. Das Gericht teilt – in beiden Verfahren – die Einschätzung, dass die Durchführung der einzelnen Versammlungen aus infektionsschutzrechtlichen Gründen nicht vertretbar ist, weil die tatsächliche Anzahl der Teilnehmer die bisher in Aussicht gestellte Höchstzahl deutlich übersteigen dürfte. Vor diesem Hintergrund ist unter anderem eine unübersichtliche und nur schwer zu bewältigende Gemengelage mit einem gesteigerten Ansteckungsrisiko zu erwarten.

Diese Entscheidungen sind unanfechtbar.

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