(ha). Im Rahmen ihrer Prüfung sogenannter „G20-Polizeiverfahren“ hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg seit Juni 2018 nur wenige Bearbeitungsmängel festgestellt. Allerdings hielten auch nicht sämtliche Verfahrenseinstellungen einer strengen Nachkontrolle stand. In insgesamt sechs von 157 Vorgängen mussten die Ermittlungen wiederaufgenommen werden. Unterdessen hat die Staatsanwaltschaft in einem Fall davon Anklage erhoben, in einem weiteren Verfahren erfolgte die erneute Einstellung erst nach Zahlung einer Geldbuße. Ein Fall sollte wegen Geringfügigkeit nach § 153 der Strafprozessordnung abgeschlossen werden. Der beschuldigte Polizeibeamte war jedoch inzwischen verstorben. In zwei Verfahren dauern die Ermittlungen auf Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft noch an.
Einen besonders prominenten Vorgang (Schlagstockeinsatz gegen eine „Tänzerin“) hatte die Generalstaatsanwaltschaft nach zuvor dreimaliger Aufhebung der Verfahrenseinstellung im August 2022 selbst übernommen. Es ließ sich jedoch trotz intensiver Auswertung von Videosequenzen und Durchsuchungen in Baden-Württemberg nicht mehr klären, welcher von drei Polizeibeamten die
Körperverletzung zulasten einer unbeteiligten Passantin begangen hatte. Der erforderliche Tatnachweis ergab sich auch nicht aus sichergestellten Chat-Nachrichten, in denen einer der Beschuldigten unbestimmte Gewalthandlungen während des G20-Gipfels grob verherrlicht. Seine Äußerungen werden nun aber an die polizeilichen Dienstvorgesetzten in Süddeutschland weitergeleitet.
Die nochmalige Überprüfung aller G20-Polizeiverfahren war bereits am 26. Juni 2018 durch den Hamburger Generalstaatsanwalt verfügt worden. Mit ihr sollte einer unvermindert kritischen Berichterstattung begegnet und eine weitere unabhängige Instanz im Hinblick auf die staatsanwaltschaftliche Sachbehandlung geschaffen werden. Schon die Einleitug der 157 Ermittlungsverfahren im Jahr 2017 ging überwiegend auf eine Initiative von Polizei und Staatsanwaltschaft zurück. Dabei erwies sich in zahlreichen Fällen, dass die Anwendung unmittelbaren Zwanges gegenüber Demonstranten gesetzlich gerechtfertigt war.