Moia nimmt regulären Betrieb in Hamburg wieder auf

Ein Fahrzeug des Unternehmens Moia im Hamburger Stadtgebiet. Foto: FoTe Press

(ha/ds). Mit einem erweiterten Geschäftsgebiet nimmt das Unternehmen Moia am 25. Mai 2020 seinen regulären Betrieb am Standort Hamburg wieder auf. Das teilt ein Sprecher mit. „Das Wiederanlaufen unseres Ridepooling-Service ist ein wichtiges Signal für unsere Branche, aber insbesondere für unsere Nutzer in Hamburg. Es kommt nun wieder mehr Bewegung auf Hamburgs Straßen. Wir freuen uns daher sehr, den Betrieb Schritt für Schritt hochzufahren und den Hamburgern wieder eine weitere Mobilitätsoption anbieten zu können. Dafür haben wir unsere Abläufe flexibel angepasst und die Schutzmaßnahmen nochmals erhöht“, sagt CEO Robert Henrich.
 
Regulärer Betrieb mit erweitertem Geschäftsgebiet

Mit dem Beginn des Betriebs gelten die üblichen Servicezeiten: Von Montag bis Mittwoch von 5 Uhr bis 1 Uhr des Folgetages. Von Donnerstag bis Sonntag fährt das Unternehmen rund um die Uhr und sonntags von 8 Uhr bis 24 Uhr. Das reguläre Geschäftsgebiet wird zum 25. Mai um die Stadtteile Billstedt und Billbrook erweitert, das damit auf etwa 320 Quadratkilometer anwächst. Mit der Erweiterung baut das Unternehmen das flächengrößte Sharing-Angebot der Hansestadt an den Stadträndern weiter aus und bietet den Menschen im Hamburger Osten ergänzend zum ÖPNV eine zusätzliche Alternative zum Auto an. Moia wird zunächst bis zu 170 Fahrzeuge der bestehenden Flotte gleichzeitig einsetzen und die Flottengröße flexibel an die tatsächliche Nachfrage anpassen. Das Pooling von Fahrgästen wird auf maximal fünf Einzelpersonen begrenzt.
 
Umfangreiches Programm für den Infektionsschutz

Moia hat die Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Belegschaft im Betriebsablauf erheblich ausgeweitet. Bereits bestehende Maßnahmen wie die Maskenpflicht für die Mitfahrt, die Abtrennung des Fahrgastraums zum Fahrerbereich durch Folie, hohe Reinigungsintervalle sowie die Verfügbarkeit von Desinfektionsmittel an Bord werden durch eine Reihe weiterer umfassender Maßnahmen ergänzt: Auf den Betriebshöfen gilt für die Mitarbeiter während der Schichten eine Maskenpflicht. Zusätzlich werden die Mitarbeiter für den Infektionsschutz auf den Betriebshöfen im Vorfeld des regulären Betriebs in Online Trainings umfassend geschult und die Abläufe auf den Betriebshöfen dahingehend angepasst. Zudem werden die Betriebshöfe operativ getrennt. Auch in Zukunft wird das Unternehmen die Situation genau verfolgen und die Maßnahmen stetig neu bewerten und im Sinne der Sicherheit von Passagieren und Personal anpassen.
 
Moia hatte zum ersten April den regulären Betrieb im Zuge der Corona-Pandemie vorübergehend eingestellt. Seit dem 1. April verstärkt MOIA mit 100 Fahrzeugen und im Rahmen der Corona-Maßnahmen der Stadt Hamburg den Nachtverkehr der Hansestadt. Zum Start des Betriebs kehren rund 800 Mitarbeiter der MOIA Betriebsgesellschaft in Hamburg an ihre Arbeitsplätze zurück. Die Kurzarbeitsregelung wird zu 50 Prozent beibehalten. Mit der Wiederaufnahme des regulären Betriebs endet der Nachtbetrieb im Auftrag der Stadt Hamburg am 24. Mai.


Raubüberfall auf Friedhof Altona – Täter festgenommen

Blaulicht auf dem Dach eines Streifenwagens der Polizei. Symbolfoto: FoTe Press

(ha/pp). Es war ein feiger Angriff auf eine alte Dame auf dem Hauptfriedhof Altona. Ermittler des für die Region Altona zuständigen Raubdezernats (LKA 124) haben gestern (7. Mai 2020) nach intensiven Ermittlungen einen 33-jährigen Iraner vorläufig festgenommen. Der Mann steht im Verdacht, Mitte April eine 72-Jährige auf dem Hauptfriedhof Altona überfallen zu haben.

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Hinweis der Hamburger Allgemeinen Rundschau:
Gemäß der Richtlinien des Deutschen Presserates heben wir in unseren Berichten (insbesondere bei Polizeimeldungen) die Nationalität einer Person nicht hervor. Im Pressekodex heißt es: „Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.“

Richtlinie 12.1 – Berichterstattung über Straftaten (gültig seit 22.03.2017)

In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.
Ihre Hamburger Allgemeine Rundschau benennt das Kind beim Namen. Wenn ein Täter aus Afghanistan, der Türkei oder beispielsweise Pakistan kommt, wird es so auch erwähnt. Schließlich erwähnen wir auch, aus welchem Teil Deutschlands oder Stadtteil Hamburgs ein deutscher Straftäter kommt.