Polizist: „Sie dürfen nicht den Fuhrpark der Polizei fotografieren“

Ist es verboten, Polizeifahrzeuge zu fotografieren und hinterher sogar zu veröffentlichen? Die Rechtssprechung sagt nein. Nur weiß das nicht jeder Polizist. Foto: FoTe Press

(mr). „Mir fehlen noch die Worte. Es ist unglaublich, was für Leute bei der Polizei arbeiten“, sagt Stephan K. (Name geändert, ist der Redaktion bekannt). Der Hamburger fuhr kürzlich mit dem Zug von Hamburg nach Berlin. Dort fand die Libyen-Konferenz statt, zu der zahlreiche Staatschefs (Emmanuel Macron, Wladimir Putin) in die Hauptstadt angereist kamen.

Polizeiauto-Spotter aus Hamburg

Im Rahmen der Amtshilfe waren unter anderem Polizeikräfte aus Bayern in Berlin im Einsatz, um die Libyen-Konferenz abzusichern. Stephan K. freut sich, denn der Hamburger zückt seinen Fotoapparat und lichtet jeden Wagen der Polizei ab. „Wie andere Leute Flugzeuge, Schiffe oder Straßenbahnen fotografieren, so fotografiere ich Polizeifahrzeuge aus aller Welt“, sagt der Hamburger. Mehrere Dienstfahrzeuge der Bayerischen Polizei stehen an diesem Tag in Reihe direkt am Reichstagsgebäude. Stephan K. beginnt die Halbgruppenfahrzeuge und Befehlskraftwagen zu fotografieren.

Alle Fahrzeuge sind unbesetzt, in den Fahrzeugen sitzt kein einziger Polizist. „Lediglich in einem VW Bus auf der gegenüberliegenden Straßenseite sitzt ein Beamter, der die Aufgabe hat, ein Auge auf die Fahrzeuge zu werfen”, erklärt Stephan K. gegenüber der Hamburger Allgemeine Rundschau. In dem Moment, wo Stephan K. zur anderen Straßenseite geht, um auch dort die drei geparkten Dienstfahrzeuge abzulichten, steigt der Beamte aus und spricht den Passanten mit den Worten “Grüß Gott, kann ich Ihnen helfen?” an. Der Beamte weißt Stephan K. zurecht und sagt, er habe keine Berechtigung den Fuhrpark der Polizei Bayern zu fotografieren. Er dürfe den Fuhrpark der Polizei nicht fotografieren. Stephan K. belehrt den Polizisten darauf hin, dass er sehr wohl in einem öffentlichen Raum jedes beliebige Fahrzeug fotografieren darf. (Bereits ein Gericht hat sich mit dem Fotografieren und sogar veröffentlichen von Fahrzeugen befasst, Quelle: https://www.datenschutz.eu/urteile/Landgericht-Kassel-20070510/  und https://www.autozeitung.de/autokennzeichen-unkenntlich-machen-134012.html).

Fotografieren und Veröffentlichen von Fahrzeugen ist erlaubt

Der Polizist drohte den Angaben von Stephan K. zufolge vehement, dass er keinesfalls die Dienstahrzeuge veröffentlichen dürfe. Er habe nicht die Berechtigung. Auch da belehrte ihn Stephan K. und argumentierte dagegen. Der Polizist sah es offensichtlich ein, kam aber dann auf sein “Recht am eigenen Bild” zu sprechen, weil er schließlich im Auto saß. Er habe das Recht, nicht veröffentlicht zu werden.

Wie ist die Rechtslage?

Es gibt ein Recht am eigenen Bild und niemand muss eine Veröffentlichung eines Bildnisses von sich selbst dulden. Das stimmt grundsätzlich – allerdings gibt es auch hier Ausnahmen: Wenn Polizeifahrzeuge veröffentlicht werden und Personen im Einsatzwagen sitzen und nur Beiwerk sind, so ist auch dann eine Veröffentlichung zulässig. Quelle: https://dejure.org/gesetze/UrhG/57.html  (Beamte, die sich neben, hinter oder in einem PKW befinden, gelten als Beiwerk, weil sie den im Mittelpunkt des abgebildeten Gegenstands sind).

Um sich über den Polizisten später beschweren zu können, stellt sich Stephan K. mit seinem Namen bei dem Polizisten vor, fragt auch nach dem Gegenüber. Der Polizist sagt, dass er weder verpflichtet sei, seinen Namen noch seine Dienstnummer zu sagen und steigt zurück in den Dienstwagen.

Wie ist hier die Rechtslage?

Gemäß Artikel 6 der PAG (Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayPAG-6?AspxAutoDetectCookieSupport=1 ) hat sich der Beamte auf Verlangen auszuweisen oder mindestens den Namen oder Dienstnummer bekannt zugeben. Stephan K. fotografiert noch die weiteren Fahrzeuge der Bayerischen Landespolizei und geht dann zu einem Berliner Polizisten. Dieser gibt ihm den Rat, den Bayerischen Polizisten explizit zu fotografieren. Das will Stephan K. allerdings vermeiden, um nicht zu provozieren).

Ihre Hamburger Allgemeine Rundschau hat beim Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei nachgefragt. Herbert Gröschel, Pressesprecher der Bayerischen Bereitschaftspolizei schreibt in einer Mail an die Redaktion: „Ihre Anfrage ist (…) eingegangen. Ihr Wunsch nach einer zeitnahen Antwort wird sich aufgrund des geschilderten Sachverhaltes leider nicht ganz erfüllen lassen. Für eine Stellungnahme aus unserem Präsidium bedarf es mehrerer Abklärungen.“ Aber auch mehrere Wochen nach der schriftlichen Anfrage hat unsere Redaktion keine weitere Antwort erhalten. Nur eine Eingangsbestätigung der Anfrage. Offenbar ist es selbst für die Polizisten schwer, den betroffenen Beamten zu eruieren und zu dem Fall zu befragen.

Wie verhält sich denn nun ein Bürger nach einer polizeilichen Maßnahme, der explizit den Namen oder die Dienstnummer eines Polizisten haben möchte, um sich über ihn zu beschweren?

Unser Tipp: Machen Sie ein Foto von dem Polizisten. Lassen Sie sich auf keinen Fall abhalten, ein Foto zu machen. Es handelt sich weder um eine Ordnungswidrigkeit noch eine Straftat! Sie dürfen das Foto aber keinesfalls veröffentlichen oder gar eine entsprechende Äußerung machen. Denn dann hätte der Beamte sogar das Recht, vorbeugend das Handy oder den Fotoapparat zu beschlagnahmen. Allerdings sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.03.2012, Az.: 6 C 12.11 ) jedoch erhöht.

Beschwerde beim Dezernat für interne Ermittlungen einlegen

Sagen Sie gleich zu Beginn, dass Sie das Foto nur privat machen, um sich über den Polizisten zu beschweren. Hinterher lassen Sie ihr Foto dem Dezernat für interne Ermittlungen zukommen.

„Der Polizist hatte offenbar Langeweile. Seine Aufgabe war es, auf die Fahrzeuge aufzupassen – ein öder Job. Also kam ich ihm genau recht und er konnte an mir den `Paul-Wichtig`ausspielen“, sagt Stephan K. und hebt hervor: „Jeder andere hätte wohl aus Respekt gehorcht und die Fotos wieder gelöscht. Aber so respektlos wie der Polizist mir gegenüber auftrat, das schüttele ich nur mit dem Kopf.“


Sonderbriefmarke „Sesamstraße“ vorgestellt

Ernie, Jennifer Dengler und Bert bei der Präsentation der Sonderbriefmarke ‚Sesamstrasse‘ am 2. März 2020 in Hamburg. Foto: FoTe Press

(ha/mr). Jedes Kind kennt sie: Ernie und Bert, Elmo und das Krümelmonster, Tiffy und Samson. Sie gehören zu den Anwohnern der wohl bekanntesten Straße im Kinderfernsehen: der „Sesamstraße“. Diese sechs Puppen sind auf einer neuen 80 Cent Sonder-Briefmarke zu sehen, die ab sofort käuflich zu erwerben ist.

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