(mr). Aus den Bereichen Land- und Forstwirtschaft oder beispielsweise dem Schaustellergewerbe kennen wir das: Trecker, Mähmaschinen und Jahrmarktsfahrzeuge fahren mit grünem Nummernschild.
Übertragungswagen (Radio und TV) sind von der Kfz-Steuer befreit, weil sie nicht dem Zweck dienen, Güter oder Personen zu transportieren…Fotos: FoTe-Press
Wer aber aufmerksam auf Autobahnen oder Bundes- und Landstraßen umher fährt und Übertragungswagen mit zum Teil großen Satellitenschüsseln auf dem Dach zu sehen bekommen, wird feststellen, dass diese ebenfalls mit den steuerbefreiten grünen Kennzeichen unterwegs sind. Aber warum ist es so? „Unsere Ü-Wagen fahren gemäß des deutschen Zulassungsrechts als so genannte `selbstfahrende Arbeitsmaschinen` zulassungsfrei und sind deshalb von der Kfz-Steuer befreit“, heißt es aus der Pressestelle des Norddeutschen Rundfunks (NDR). Auch der Westdeutsche Rundfunk (WDR) in Köln bestätigt das. „Unsere Ü-Wagen-Flotte ist mit grünen Kennzeichen unterwegs, weil jeder einzelne Ü-Wagen schneller als 20 km/h fährt. Dies ist eine bundesweite Vorschrift“, heißt es von der öffentlich rechtlichen Sendeanstalt in Köln. Wer nun glaubt, dieses Privileg hätten nur die öffentlich rechtlichen Sender, weil sie so oder so durch den Rundfunkbeitrag staatlich gefördert sind, der irrt. Auch die zahleichen privaten Fernseh- oder Radiosender und Fernsehproduktionsfirmen genießen diese Sonderstellung. Bleibt nur die Frage, warum ein Ü-Wagen steuerfrei fahren darf, ein Prüffahrzeug einer Telekommunikationsfirma oder ein Fahrzeug eines Elektroinstallateurs nicht? Diese Fahrzeuge sind immerhin – genauso wie ein Übertragungswagen – ebenfalls voll mit Technik ausgestattet. Nachfrage beim Landesbetrieb Verkehr (LBV, Straßenverkehrsamt) in Hamburg. Jetzt wird der Unterschied deutlich: „Ü-Wagen sind nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht eigentümlich zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt. Bei Fahrzeugen, die dem Zweck nach eher Personen oder Arbeitsmaterial von A nach B fahren, dürfen keine steuerfreien Kennzeichen angebracht werden.“ Zu den Fahrzeugen, die nach § 3 KfzSteuergesetz steuerfrei sind, zählen neben den Übertragungswagen unter anderem Rohreinigungsfahrzeuge, Schienenreinigungsfahrzeuge, Hebebühnenfahrzeuge, Autokräne, Fahrzeuge der Straßenreinigung, Baumaschinen oder Radlader. Übrigens sind nicht nur die klassischen Übertragungswagen steuerfrei und mit einem grünen Kennzeichen versehen, sondern auch Schnittmobile, Rüst- und Gerätewagen, Meßtechnikwagen, so genannte Strom- oder Lichtwagen, sowie Kamerawagen der NDR-Fahrzeugflotte fahren mit grünen Kennzeichen auf den Autobahnen und Bundes- und Landstraßen umher.
Hinweis: Das Fahrzeug mit einem steuerlichen Vorteil darf auch nur für den beim Finanzamt angegeben Zweck (= Grund für eine Steuerbegünstigung) benutzt werden! Außerdem muss der Nutzungszweck entsprechend nachgewiesen werden.
Von links nach rechts: ein Hörfunkübertragungswagen des MDR, ein Fernseh-Ü-Wagen des HR, sowie jeweils ein Fernsehübertragungswagen des BR.
Von links nach rechts: Fernseh-Ü-Wagen von RT1, N24, RNF und SWR.