Brückentage 2020 sinnvoll nutzen

Arbeitnehmer bauen sich gerne so genannte "Freizeitbrücken", um mit wenigen eingereichten Urlaubstagen möglichst viele freie Tage am Stück zu haben. Foto/Illustration: FoTe-Press

(mr). Das Jahr 2020 wird dank der günstig liegenden „Brückentage“ ein ideales Jahr für Arbeitnehmer.

Am Karfreitag (10. April 2020) können Arbeitnehmer beispielsweise eine Brücke bauen: So ist mit vier Urlaubstagen (vom 6. bis 9. April) eine zehntägige Auszeit drin. Möglich ist es auch, vier Arbeitstage vom 14. bis 17. April als Urlaubstage einzureichen. Auch dann sind zehn Tage am Stück als Urlaub drin.

Wer insgesamt acht Urlaubstage einreicht (6. bis 9. April und 14. bis 17. April) bei seinem Arbeitgeber einricht, kann sich diese Brücke auf 14 Tage verlängern und somit mehr Zeit für Freizeitaktivitäten. Wer sich für diese Variante entscheidet, muss also insgesamt nur acht Urlaubstage aufwenden, um zwei Wochen am Stück freizuhaben.

Rund um den 1. Mai, der auf einen Freitag fällt, lassen sich mit vier Urlaubstagen ganze zehn Tage frei nehmen! Vonn Sonnabend, dem 25. April bis zum 3. Mai 2020 haben Sie dann zehn freie Tage.

Christi Himmelfahrt (21. Mai) fällt im Jahr 2020 auf einen Donnerstag. Wer also vier Urlaubstage bei seinem Chef einreicht, kann auch hier zehn Tage Urlaub genießen.

Auch über Pfingsten (30. Mai bis 7. Juni 2020) können Arbeitnehmer mit nur vier Urlaubstagen ganze neun Tage am Stück frei haben – vorausgesetzt sie reichen frühzeitig ihren Urlaubsantrag ein.

Gleiches gilt für Fronleichnam, der im Jahr 2020 auf einen Freitag fällt. Die Brücke um Pfingsten und Fronleichnam können alle Arbeitnehmer kombinieren und mit nur einem Urlaubstag ganze 10 Tage am Stück frei machen.

Weihnachten bietet sich ebenfalls gut an, mehrere Tage frei zu machen mit nur wenigen Urlaubstagen. Vom 19. Dezember 2020 bis zum 27. Dezember 2020 sind mit vier Urlaubstagen ganze neun Tage frei möglich.

Weitere Informationen zu den Brückentagen spezial in Hamburg erhalten Sie hier.


Konrads Kolumne

Meine Nachbarin bat mich kürzlich darum, sie ins Bezirksamt Hamburg-Mitte zu begleiten. „Manches Mal sind die Wartezeiten dort relativ lang. Da ist es schön, einen Gesprächspartner an seiner Seite zu haben“, sagte sie. Ich hatte an diesem Tag frei. Also ging ich mit. Um 9.30 Uhr betraten wir gemeinsam das Kundenzentrum. Sie wolle überprüfen, ob Einträge in ihrem erweiterten polizeilichen Führungszeugnis stünden. Vor einigen Jahren hätte sie mal Dummheiten gemacht und nun wolle sie sich vergewissern, dass sämtliche Einträge getilgt seien.  Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 30 BZRG auf Antrag ein Führungszeugnis erteilt. Dieses kann für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Behördenführungszeugnis) erteilt werden. Gemäß § 42 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) hat jedermann das Recht Informationen über seine Einträge zu erfahren. Wörtlich heißt es: „Darüber hinaus wird jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, gemäß § 42 BZRG auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. Die Mitteilung kann durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde oder durch Übersendung der Auskunft an ein von der betroffenen Person benanntes Amtsgericht (bei im Ausland wohnhaften Personen an eine amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland; bei inhaftierten Personen an die Justizvollzugsanstalt) erfolgen, bei dem die betroffene Person die Auskunft persönlich einsehen kann. Nach der Einsichtnahme ist die Mitteilung von der Einsichtsstelle zu vernichten. Ein Antrag nach § 42 BZRG ist schriftlich oder durch persönliches Erscheinen an das Bundesamt für Justiz (Referat IV 1) zu richten. Er muss die vollständigen Personalien der Antrag stellenden Person (Geburtsname, Familienname, sämtliche Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort) enthalten. Sofern die Einsichtnahme nicht beim Bundesamt für Justiz erfolgen soll, ist die Angabe des Amtsgerichts beziehungsweise der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland oder der Justizvollzugsanstalt erforderlich, bei der die Einsichtnahme erfolgen soll.“

Meine Nachbarin geht zum Schalter und trägt ihr Anliegen vor, dass sie Informationen über ihre gespeicherten Daten im Bundeszentralregister erhalten möchte und sagt, dass sie ein Führungszeugnis an ein Amtsgericht zugeschickt haben möchte. Der nette Kundenberater gibt ihr ein Antragsformular in die Hand. „Antrag auf eine Melderegisterauskunft“ – so der Titel des Antragsformular. Und es steht noch ein Paragraf 45 drauf. Meine Nachbarin fragt noch einmal ganz deutlich nach. „Reden wir vielleicht aneinander vorbei? Ich möchte eine Auskunft nach § 42 Bundeszentralregister, hier steht etwas von § 45. Hat das seine Richtigkeit?“ Darauf hin sagte er, dass genau das Formular richtig sei, um entsprechende Infos zu bekommen. Und sie solle 12 Euro Bearbeitungsgebühr zahlen. Im Vorwege hatte sich allerdings meine Nachbarin schlau gemacht und eruiert, dass ALG 2-Bezieher (und sie ist seit einigen Jahren Bezieherin von ALG 2) für Auskünfte im Führungszeugnis keine Gebühren zu zahlen hätten. Ihren Bescheid zeigte sie vor. Allerdings sagte der Kundenberater, dass die Gebühr von 12 Euro sehr wohl entrichtet werden müsse. Offenbar redeten meine Nachbarin und der Mitarbeiter sehr wohl aneinander vorbei. „Ich habe leider kein Geld dabei, tut mir leid“, sagte sie freundlich, obwohl dies nicht stimmte. Sie wollte sich aber nicht mit dem Mitarbeiter anlegen – gemeinsam gingen wir mit dem Formular aus dem Kundenzentrum. Zuhause angekommen, googelten wir zusammen, was denn eine Melderegisterauskunft sei und ob es das sei, was wir wollten. Nein! Mit einer solchen Auskunft können beispielsweise Privatpersonen heraus bekommen, wo bestimmte Personen mal gewohnt haben. Wo sie formal gemeldet waren. Da bekommt niemand eine Auskunft über Einträge übers Bundeszentralregister.

Nachfrage bei der Hotline 115. Es handelt sich um eine einheitliche Behördennummer, bei der Bürger Auskünfte und Hilfe bekommen. Dort schilderte meine Nachbarin  ihr Anliegen und bekam als Antwort: „Nein, da hat der Mitarbeiter einen Fehler gemacht. Sie müssen tatsächlich eine erweitertes Führungszeugnis anfordern. Das hat mit einer Melderegisterauskunft nichts zu tun.“ Also fahren wir ein zweites Mal zum Kundenzentrum Hamburg-Mitte. Der Mitarbeiter sitzt noch immer da, wir werden allerdings von einer Mitarbeiterin herein gewunken. Zweiter Anlauf – wieder tragen wir unser Anliegen vor. Die junge Dame nickt sofort und beginnt Eingaben an ihrem Computer vorzunehmen. „An welches Amtsgericht möchten Sie das erweiterte Führungszeugnis zugeschickt bekommen?“, fragt sie. Netterweise gibt sie einige als Beispiele vor. Dann beginnt sie, ein paar Seiten auszudrucken. „Jetzt müssten Sie zum Automaten und die 13 Euro Gebühr entrichten“, sagt sie. Meine Nachbarin zeigt auch ihr den ALG 2-Bescheid vor und sagt, dass sie doch keine Gebühr entrichten müsse. „Doch. Sie müssen hier bei uns die 13 Euro bezahlen und holen sich dann vom Jobcenter die 13 Euro wieder“, sagte die Mitarbeiterin des Kundenzentrums. Wieder Irritation bei meiner Nachbarin. Aber auch diesmal will sie sich ja nicht mit der Sachbearbeiterin anlegen. Also zahlt sie wiederwillig und bekommt eine Art Abholzettel fürs Führungszeugnis ausgehändigt. Gemeinsam fahren wir wieder nach Hause.

Dort angekommen rufen wir beim Jobcenter an. Das Kundencenter teilt mit, dass es so etwas noch nicht gehört hätte und so ein Antrag hätte im Vorwege eingereicht werden müssen. Nachträglich würden solche Kosten nicht erstattet werden. Ein weiterer Anruf beim Bundeszentralregister. Auch dort heißt es sinngemäß: das örtliche Bezirksamt hätte gar nicht erst die Gebühr erheben müssen. Denn ALG 2 Empfänger gelten grundsätzlich als mittellos und sind generell von den Gebühren befreit.

Nachfrage bei der Behördennummer 115

Wir rufen erneut bei der 115 an. Ein dortiger Mitarbeiter nimmt sich unseren Fall an, schaut in sein System und bekommt nichts, aber auch nichts zu einer Gebührenbefreiung von ALG 2-Beziehern bezüglich eines Führungszeugnis heraus. Meine Nachbarin verweist auf die entsprechende Internetseite und der Mitarbeiter des Callcenters fällt fast vom Glauben ab. „Tatsächlich, Sie haben Recht“, sagt er. Gleichzeitig entschuldigt er seine Unwissenheit damit, dass auch er auf das Einpflegen bestimmter Daten in sein System von anderen Mitarbeitern angewiesen sei. Wir glauben ihm. Netterweise stellt er aber das Telefonat zu dem Fachbereichsleiter des Bezirksamtes Hamburg-Mitte durch. Mit ihm spricht meine Nachbarin und trägt – ein weiteres mal – ihr Anliegen vor. Auch er schüttelt sprichwörtlich den Kopf und sagt, dass sie tatsächlich keine Gebühr hätte zahlen brauchen. Bei normalen Bescheiden von ALG 2 seien solche Dienstleistungen gebührenfrei. Meine Nachbarin könne jederzeit ins Kundenzentrum kommen und sich entweder das Geld wieder zurück holen oder (je nach Bezahlart) müsste die entrichtete Gebühr auf ihr Bankkonto zurück überwiesen werden. Eine dritte Fahrt ins Kundenzentrum steht also bevor. Dort wird der Betrag in Höhe von 13 Euro tatsächlich in bar wieder unkompliziert ausgezahlt, weil  meine Nachbarin den Betrag zuvor in bar eingezahlt hatte. Ende gut, alles gut? Nicht ganz! Eine Selbstauskunft bekommt jemand nur, wen er sich direkt an das Bundeszentralregister wendet und eine solche Auskunft beantragt (mit Kopie des Ausweises). Ein Gang zum Bezirksamt ist gar nicht nötig. Aber warum sagt es denn niemand?

Liebes Bezirksamt Hamburg-Mitte: ich bin mir sicher, dass ihr euer Personal noch besser schulen könnt. Wenn sich ein Kunde im Vorwege über die Modalitäten informiert und quasi besser Bescheid weiß, als das fachlich geschulte Personal, dann stimmt da etwas nicht. Es grüßt ganz herzlich Konrad.