Urteil: Clever Shuttle darf mit 50 Autos durch Hamburg fahren

Ein Fahrzeug von CleverShuttle. Das Unternehmen erprobt aktuell seine Sammelfahrten in Hamburg mit bis zu 50 Fahrzeugen. Foto: FoTe-Press

(ha). Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 30. April 2019 einen weiteren Eilantrag eines Taxiunternehmers gegen die Genehmigung von 50 Fahrzeugen abgelehnt Im Juni 2017 erteilte die Freie und Hansestadt Hamburg zu Erprobungszwecken dem Betreiber des App-basierten On-Demand-Ride-Sharing-Dienstes Clever Shuttle (Beigeladene) die Genehmigung für den Einsatz von zunächst 20 Fahrzeugen bis zum 9. März 2019 auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg. Der Betrieb wurde Anfang September 2017 aufgenommen. Das teilt das Gericht mit.

Im Februar 2018 genehmigte die Freie und Hansestadt Hamburg die Erweiterung des Betriebs auf 50 Fahrzeuge und verlängerte den Erprobungszeitraum bis zum 2. Februar 2020. In einem ersten Eilrechtsschutzverfahren stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 (5 E 4748/18) fest, dass der von dem Antragsteller, einem Taxenunternehmer in Hamburg, gegen die Genehmigung erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung hat; die Genehmigung durfte daher aufgrund des Widerspruchs nicht vollzogen werden. Nachdem die zuständige Behörde zwischenzeitlich die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides angeordnet hatte, wandte sich der Antragsteller erneut an das Verwaltungsgericht, um vorläufig den Vollzug der Genehmigung untersagen zu lassen.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit dem am 2. Mai 2019 veröffentlichten Beschluss vom 30. April 2019 (5 E 16/19) den weiteren Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Die Beigeladene darf daher weiterhin mit bis zu 50 Fahrzeugen und bis zum 2. Februar 2020 ihren App-basierten On-Demand-Ride-Sharing-Dienst anbieten.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Ob die angegriffene Genehmigung zu Recht ergangen und den Antragsteller aufgrund nachteiliger Auswirkungen auf das eigene Taxenunternehmen in eigenen Rechten verletzt, kann im Eilverfahren in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend aufgeklärt und rechtlich nicht abschließend bewertet werden. Vor dem Hintergrund hat es seine Entscheidung auf eine Interessenabwägung gestützt. Es geht davon aus, dass es dem Antragsteller zumutbar ist, eine möglicherweise seine Rechte verletzende Konkurrenz durch die Beigeladene bis zu einer Klärung der offenen Fragen in einem Hauptsacheverfahren hinzunehmen; denn bei knapp über 3.000 Taxen in Hamburg werde der Betrieb von 50 Fahrzeugen durch die Beigeladene beim Taxenbetrieb des Antragstellers voraussichtlich zu keinen erheblichen Umsatzeinbußen führen. Zu berücksichtigen sei auch, dass andernfalls die Beigeladene den Betrieb vollständig einstellen müsste, da die zunächst im Juni 2017 erteilte Genehmigung den Betrieb nur bis März 2019 erlaubt hat.

Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht einlegen.


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3 Gefangene verlängern freiwillig Aufenthalt im Knast

Die Untersuchungshaftanstalt in der Hamburger Innenstadt. Foto: FoTe-Press

(mr). Wer zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde, freut sich in der Regel, wenn er seine Zeit im Gefängnis abgesessen hat und sich wieder in Freiheit begeben darf. Dies kann allerdings auch Schwierigkeiten hervor bringen, wenn es beispielsweise um eine Wohnmöglichkeit handelt. Was macht ein Strafgefangener in so einem Fall, wenn er eigentlich in die Freiheit darf, aber kein Dach über den Kopf hat? In diesem Fall gibt es gemäß § 97 Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe (Hamburgisches Strafvollzugsgesetz – HmbStVollzG) eine Art Überbrückung, in der nach Verbüßung ihrer Strafe Gefangene in Hamburg freiwillig länger im Gefängnis bleiben können. In den vergangenen drei Jahren hätten mindestens drei Gefangene von dieser Regelung Gebrauch gemacht, wie die Justizbehörde mitteilt. Unbegrenzt sei diese Möglichkeit allerdings nicht; der Aufenthalt im Gefängnis ist auf fünf Tage begrenzt. Für die Justizbehörde sei diese Möglichkeit ein wertvolles Instrument der Resozialisierung. Wörtlich besagt der Paragraf 97:

(1) Die Anstalt kann früheren Gefangenen auf Antrag Hilfestellung gewähren, soweit diese nicht anderweitig, insbesondere nicht durch die betreuende Fallmanagerin oder den betreuenden Fallmanager oder die Bewährungshilfe sichergestellt werden kann und der Erfolg der Behandlung gefährdet erscheint.

(2) Frühere Gefangene können auf ihren Antrag vorübergehend in einer Anstalt des Justizvollzuges verbleiben oder wiederaufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet ist. Der Verbleib und die Aufnahme sind jederzeit widerruflich.

(3) Gegen verbliebene oder aufgenommene Personen dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.

(4) Auf ihren Antrag sind die verbliebenen oder aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen. Das vollständige Gesetz finden Sie hier.