Verwaltungsgericht: Maskenpflicht und Zugangsbeschränkungen bleiben

Das "Haus der Gerichte" im Hamburger Stadtteil St. Georg. Hier ist unter anderem das Oberverwaltungsgericht untergebracht. Foto: FoTe Press

(ha). Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 13. April 2022 einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich die Antragsteller gegen die sogenannte Hotspot-Regelung mit erweiterten Maskenpflichten und Zugangsbeschränkungen gewandt haben (5 E 1581/22).

Nach der zum 20. März 2022 in Kraft getretenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) können in Regionen mit bedrohlicher Infektionslage, sog. Hotspots, über den in § 28a Abs. 7 IfSG vorgesehenen Basisschutz hinaus zusätzliche Schutzmaßnahmen wie Maskenpflichten, Abstandsgebote, Nachweispflichten oder Hygieneauflagen angeordnet werden, sofern das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen einer konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage feststellt (§ 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG) . Eine Gefahr in diesem Sinne liegt nach dem Infektionsschutzgesetz nur dann vor, wenn in der jeweiligen Gebietskörperschaft die Ausbreitung einer Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wird, die eine signifikant höhere Pathogenität aufweist, oder auf Grund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen oder eines besonders starken Anstiegs an Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft droht (§ 28a Abs. 8 Satz 2 IfSG).

Die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg hat am 30. März 2022 einen entsprechenden Parlamentsbeschluss gefasst. Nach der seit dem 31. März 2022 geltenden Coronavirus-Eindämmungsverordnung gilt in Hamburg eine erweiterte Maskenpflicht für Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr sowie Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen (§ 4 Abs. 1 Coronavirus-Eindämmungsverordnung). Für Clubs und Diskotheken gilt das sogenannte 2Gplus-Zugangsmodell fort (§ 7 Coronavirus-Eindämmungsverordnung).

Gegen diese Regelung haben sich mehrere Antragsteller, die dem Landesvorstand einer in der Hamburgischen Bürgerschaft vertretenen Partei angehören, mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht gewandt.

Der Eilantrag ist ohne Erfolg geblieben. Nach Auffassung der zuständigen Kammer bestehen gegen die Anwendung der §§ 4 und 7 der Coronavirus-Eindämmungsverordnung keine durchgreifenden Bedenken. Die Freie und Hansestadt Hamburg habe auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes – nach entsprechender Feststellung der Bürgerschaft – erweiterte Schutzmaßnahmen treffen können. Sie habe zu Recht eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage nach § 28a Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 IfSG angenommen, weil auf Grund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft drohe. Insoweit seien die Bundesländer im Rahmen des ihnen zugewiesenen Einschätzungsspielraums berechtigt, auf Grundlage des Infektionsgeschehens und der Lage vor Ort in den Krankenhäusern eine eigenständige Gefahrenprognose zu treffen.

Die konkrete Ausgestaltung der Maskenpflicht in der Coronavirus-Eindämmungsverordnung sei nach summarischer Prüfung materiell rechtmäßig. Der Verordnungsgeber habe davon ausgehen dürfen, dass eine gleichwertige Alternative zum Tragen einer (FFP2-) Maske nicht gegeben sei. Die Bewertung sei nicht zu beanstanden, dass vor allem das Tragen von FFP2-Masken, insbesondere in geschlossenen Räumen, eine hohe Wirksamkeit bei vergleichsweise geringer individueller Einschränkung biete. Die konkrete Ausgestaltung der Zugangsbeschränkungen zu Tanzlustbarkeiten in § 7 Coronavirus-Eindämmungsverordnung sei ebenfalls materiell rechtmäßig.

In örtlicher Hinsicht umfasse der in § 28a Abs. 8 IfSG genannte Begriff der Gebietskörperschaft jedenfalls in Stadtstaaten auch das gesamte Land, da sonst die Überantwortung einer Rechtsetzungsbefugnis in § 28a Abs. 8 IfSG gänzlich leerliefe. In zeitlicher Hinsicht habe die Freie und Hansestadt Hamburg die Geltungsdauer der Regelung auf einen Zeitraum von 29 Tagen vom 2. bis 30. April 2022 festlegen dürfen.

Gegen die Entscheidung können die Antragsteller Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.


Neuer Taxentarif tritt ab 1. Juni 2022 in Kraft

Ein Taxi steht an einer Parkbucht. Auf dem Dach ist dieses Taxi-Schild zu sehen. Symbolfoto: FoTe-Press

(ha). Der Hamburger Senat hat einen neuen Taxentarif beschlossen. Dieser regelt ab 1. Juni 2022 unter anderem die Mitnahme von Fahrrädern und die bargeldlose Zahlung. Außerdem kommt ein Festpreis für Strecken bis 22 Kilometern hinzu. Vor dem Hintergrund steigender Kosten sowie zur Sicherung fairer Löhne und des wirtschaftlichen Betriebs werden im neuen Tarif die Fahrpreise zum ersten Mal seit fünf Jahren angepasst.

Verbessertes Angebot für Fahrgäste

Die Neuregelungen haben zum Ziel, die Funktions- und Zukunftsfähigkeit des Taxengewerbes zu sichern. Die Zahl der Hamburger Taxen ist in den letzten Jahren beständig zurückgegangen, um rund 500 Stück seit 2020 auf heute circa 2.700 Taxen. Gleichzeitig erhöhen die Entwicklung der Treibstoffkosten, die allgemeine Preisentwicklung und die Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns die Betriebskosten deutlich. Zur Sicherung des wirtschaftlichen Betriebs und der Zahlung fairer Löhne für die Fahrer:innen ist eine Anpassung des Tarifs daher notwendig. Der neue Tarif ermöglicht den Taxivermittlern- und unternehmen zudem, neue und zeitgemäße Leistungen wie die Fahrradmitnahme auf Fahrradträgern oder die Mitnahme von sperrigen Gepäck im Großraumtaxi schon bei der Buchung anzubieten. Die Neuerungen im Detail:

Mitnahme von Fahrrädern und sperrigem Gepäck

Neu eingeführt wird ein Zuschlag von 8 Euro für die Mitnahme von Fahrrädern, damit Taxenvermittler und -unternehmen das Mitnahmeangebot bereitstellen können. Der Zuschlag für Großraumtaxen, beispielsweise bei der Fahrtenbestellung für die Mitnahme sperrigen Gepäcks, oder für die Nutzung von Großraumtaxen bei Fahrten mit mehr als vier Fahrgästen, beträgt ebenfalls 8 Euro.

Festpreis für Strecken bis 22 Kilometern

Zusätzlich zum bisherigen Festpreis für eine Strecke von bis zu 12 Kilometern (bisher 30 Euro, neu 33 Euro) wird ein zweiter Festpreis von 50 Euro für eine Strecke von bis zu 22 Kilometern eingeführt. Damit können beispielsweise Fahrten vom Kreuzfahrtterminal Steinwerder zum Flughafen pauschal angeboten und eingepreist werden. Fahrgäste, die eine längere Strecke fahren wollen und sich Preissicherheit wünschen, können dafür die Festpreise nutzen.

Akzeptanz bargeldloser Zahlung

Taxenfahrer:innen müssen in Zukunft bargeldlose Zahlungen annehmen, wenn die erforderlichen Geräte im Fahrzeug vorhanden sind. In der Regel bieten die Hamburger Taxen diesen Service an. Wird dies trotzdem verweigert, ist das ab Juni eine Ordnungswidrigkeit.

E-Taxis können beim Laden Fahrtenbestellungen annehmen

Über das Projekt Zukunftstaxi fördert Hamburg die Elektrifizierung seiner Taxenflotte, schon heute fahren bereits mehr als 150 E-Taxen (davon mehr als 10 E-Inklusionstaxen) in Hamburg. In der Taxenordnung wird flankierend jetzt auch geregelt, dass E-Taxen auch beim Laden außerhalb von Taxenständen Fahrtenbestellungen annehmen können.

Fahrpreisanpassungen

Die Grundgebühr in der Rush Hour, werktags außer sonnabends von 7:00 – 10:00 Uhr und von 16:00 – 19:00 Uhr, kostet zukünftig 5 Euro statt 4,20 Euro. In der Nebenverkehrszeit erhöht sich die Grundgebühr um 40 Cent von 3,50 Euro auf 3,90 Euro. Auch die Kilometerpreise werden jeweils leicht erhöht. Bundesweit bewegt sich auch der neue Tarif preislich im Rahmen vergleichbarerer Städte.

Die Anpassung dient dabei auch der Steuerung der Nachfrage zu den unterschiedlichen Verkehrszeiten. Verschiebbare Fahrten sollen möglichst außerhalb der Hauptverkehrszeiten stattfinden, gleichzeitig sollen auch in der Rush Hour mit langsamerem Verkehrsfluss und damit zeitaufwändigeren Fahrten ausreichend Taxen zur Verfügung stehen.


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