Beschwerde gegen nächtliche Ausgangsbeschränkung ohne Erfolg

Symbolfoto: Das Gerichtsgebäude am Sievekingsplatz in der Innenstadt Hamburgs. Foto: FoTe-Press

(ha). Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat mit dem am 21. April 2021 veröffentlichtem Beschluss die Beschwerde eines Antragstellers gegen einen vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg zurückgewiesen, mit dem sein Eilantrag gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung abgelehnt worden war (Az. 5 Bs 85/21).

Das Verwaltungsgericht hatte in seiner Entscheidung im Einzelnen ausgeführt, dass sich die in § 3a Coronavirus-Eindämmungsverordnung normierte nächtliche Ausgangsbeschränkung bei summarischer Prüfung als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes darstelle, die auch insgesamt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genüge (Beschl. v. 8.4.2021, Az. 21 E 1603/21, abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/).

Die hiergegen von dem Antragsteller erhobene Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht prüft in Beschwerdeverfahren auf einer ersten Stufe zunächst nur die von dem Beschwerdeführer dargelegten Gründe. Nur wenn der Beschwerdeführer tragende Annahmen der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen kann, erfolgt eine vollumfängliche Prüfung der Sach- und Rechtslage in der zweiten Instanz. Vorliegend ist es dem Antragsteller nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts schon nicht gelungen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Die von ihm benannten Studien seien für die gegenwärtige Situation der Pandemie in Hamburg wenig aussagekräftig bzw. stützten die Annahmen der Freien und Hansestadt Hamburg zur Wirksamkeit nächtlicher Ausgangsbeschränkungen. Der Verordnungsgeber sei auch nicht verpflichtet, seine Maßnahmen allein an der abstrakten Sterblichkeitsstatistik auszurichten, die sich nur vor dem Hintergrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie interpretieren lasse.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


Traumatherapie für Kinder- und Jugendliche

(ha). Fälle häuslicher Gewalt nehmen nicht zuletzt aufgrund der Einschränkungen der Corona-Pandemie immer weiter zu. Betroffe sind auch Kinder und Jugendliche. Durch das Wegfallen des Frühwarnsystems Schule und Kindergarten werden derartige Vorfälle weniger wahrgenommen und aufgedeckt. In einigen Fällen kommt es neben akuten Folgen auch zu einer länger andauernden Stressreaktion, einer sogenannten „Posttraumatischen Belastungsstörung“ oder kurz „PTBS“. Diese kann sich bei Kindern und Jugendlichen durch Ängste, Schlafstörungen oder wiederkehrende Erinnerungen äußern. Viele Kinder oder Jugendliche sind sehr angespannt und können sich schlecht konzentrieren.
Durch die frühzeitige gezielte Behandlung kann diesen Symptomen jedoch entgegengewirkt werden und Langzeitfolgen verhindert werden. Das ist wichtig, denn Langzeitfolgen können gravierend sein. So steigt das Risiko von chronischer PTBS, Depressionen oder Essstörungen. Die Beteiligten des Projektes BESTFORCAN („Bringing empirically supported treatments to children and adolescents after child abuse and neglect“) haben sich daher mit der Unterstützung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zum Ziel gesetzt, mehr Kindern und Jugendlichen den Zugang zu einer wirksamen psychotherapeutischen Behandlung der Posttraumatischen Belastungsstörung zu ermöglichen.

Das Projekt bietet die Möglichkeit für Kinder und Jugendliche im Alter von 5 bis 20 Jahren eine TF-KVT in Anspruch zu nehmen. Wenn Sie mehr erfahren möchten oder teilnehmende Psychotherapeuten suchen, schauen Sie auf der folgenden Website vorbei: www.bestforcan.de.


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